In der Tat ist der Begriff des "Werkes" eher vage und schwammig. Im Zweifelsfall wird über die Schöpfungshöhe in jedem einzelnen Fall entschieden werden müssen.
Genauso schwammig ist allerdings der Begriff der Erfindungshöhe und Neuheit beim Patent. Zumal ein Patentbearbeiter ja nicht mit Sicher- heit wissen kann, ob die Idee nicht doch schon jemand anders hatte.
Der Unterschied zwischen Urheberrecht und Patentrecht ist, daß Urheber- rechtsschutz sich immer auf das konkrete Werk bezieht und im wesent- lichen die Herstellung von Reproduktionen des Werks (oder Teilen davon) abdeckt.
Ein Patent hingegen bezieht sich auf kein konketes Werk, sondern eher auf einen allgemeinen Lösungsweg. Im Vergleich zum angesprochenen Kunstwerk: das Urheberrecht verbietet es, ein Bild mit gleichem Inhalt (in den Grenzen dessen was der Reproduktionsprozeß leistet) zu kommer- ziellen Zwecken herzustellen. Ein Patent würde eher: "Füllung einer rechteckigen Fläche mit der gleichen Farbe" enthalten und damit nicht nur blaue, sondern auch grüne und rote sowie auch quadratische oder deutlich längliche "Kunstwerke" umfassen. Ebenfalls denkbar wäre ein völlig anderer Ansatzpunkt für das Patent: "Verwendung eines Tauch- beckens zur Herstellung eines homogenen Farbauftrags". Oder gleich "... zum Zweck des gleichmäßigen Auftrags einer Flüssigkeit auf beliebig geformte Flächen". Auch wenn man die Idee ursprünglich nur für *ein* konkretes Problem hatte, sollte man so ein Patent schon möglichst allgemein formulieren - um so mehr Leuten kann man dann eine Lizenzzahlung abverlangen...
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