Gekauftes Eagle - Cracken erlaubt?

Was ist am kostenpflichtigen optischen Hinweis, die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung zu achten, mißverständlich? Ich würde sagen, wer zum zweiten Mal geblitzt wird, handelt vorsätzlich.

Eine Verzögerung von, sagen wir mal 100km/h auf 50km/h innerhalb von

100m würde ich nicht als abrupt bezeichnen, da langt ja fast schon nur den rechten Fuß vom Pedal zu nehmen. Die abrupten Bremser sind eher _vor_ dem Kasten zu finden, die donnern mit 70 heran, gehen dann voll in die Eisen, wenn sie den Kasten, der seit der Römerzeit da steht, bemerken, kullern dann mit unter 40 daran vorbei und beschleunigen danach mit qualmenden Reifen wieder.

Bernd

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Bernd Laengerich
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Das ist gar nicht so abwegig. Ich selbst habe damals mit der alten DOS-Version von Eagle gearbeitet. Nachdem der Dongel zweimal wegen Defekt eingeschickt wurde und ich mehrere Tage nicht an meinen Projekten weiterarbeiten konnte, war ich froh, eine Entdongelung zu bekommen. Den Dongle habe ich dann in die Schublade gelegt und ohne Dongle weitergearbeitet. Mit dem Update auf Eagle 4.11 kam dann das Problem, dass ich meine alten Dateien nicht mehr öffnen konnte. Also die alte unentdongelte Version wieder rausgesucht, Dongle angeschlossen und die Dateien einmal eingelesen und wieder gespeichert. War eine absolut unnötige Scheißarbeit. Und von Cadsoft gab es nicht einmal den Tipp, sondern lediglich Schulterzucken, von wegen wir wissen auch nicht, wie wir Ihnen helfen können. Glücklicherweise läuft die aktuelle Version ohne Dongle, gegen Lizenzkeys u.ä. hab ich auch nichts.

Gruß

S. Bröring

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Stefan Bröring

Genau _die_ sind unsinnig, da man ohnehin seine Geschwindigkeit den Sicht-, Witterungs- und Straßenverhältnissen anzupassen hat.

Bernd

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Bernd Laengerich

Es gibt da so Kurven, die harmlos aussehen und das nicht sind, z.B.=20 falsch =FCberh=F6ht oder enger werdend. Da ist das durchaus sinnvoll. Ode= r=20 bremst du vor jeder Kuppe auf einer Landstra=DFe ab?

Guido

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Guido Grohmann

ck aus

und

h

=20

Ist mir mit DVDS so passiert. Die "Sicherungskopie" funktioniert auf=20 meinem Player, w=E4hrend das Original im Schrank liegt und verstauen kann= =2E

Lustig auch die Aussage: "Die DVD war nicht zerkratzt als wir sie=20 berkauft haben, die war neu." Cool, wie die das beurteilen konnten, da=20 die Scheibe ja eingeschweist war.

Guido

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Guido Grohmann

Ich schon, ist heutzutage bei vielen Musik-CDs der Fall, dort ist sogar explizit ein "Vorsicht! Defekt!"-Logo

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auf der Verpackung, meistens rückseitig angebracht.

Bernd

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Bernd Laengerich

Beim Picasso bin ich mir nicht sicher, ob das Urheberrecht noch greift, wenn es greift: Nein, darfst Du nicht, insbesondere nicht, wenn er ein Original ist.

Das ist eine Entstellung, siehe §14 UrhG. Siehe außerdem §39 UrhG, §62 UrhG (Änderungsverbot). Gilt selbst für Kopien.

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Außerdem werden bei einem Picasso selbstredend auch Regeln für kulturhistorisch bedeutsame Werke greifen.

Das zählt zum "Eigentum verpflichtet" hinzu, dass Du solche Werke nicht zerstören darfst, auch wenn Du der Eigentümer bist.

Da sieht die Welt wieder anders aus, es gelten Ausnahmen für die private Nutzung von Kopien.

Für die _private_ Nutzung schon, dafür gibt es GEMA Abgaben. Achtung: Internet Tauschbörse ist _nicht_ privat.

Wir reden hier nicht über die Moral der Regeln, sondern über den Ist-Zustand der Regeln gemäßt Gesetz. Schaust Du bei Kunst: §62 (Änderungsverbot) und §39.

Bei Software bestimmt §69a, dass sie wie ein Sprachwerk zu behandeln ist: "(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. " Ergo gílt auch das Urheberrechrt auf Bearbeitung. §69c regelt zudem: "2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;" Patchen => Bearbeitung.

Und Dongle rauspatchen ist eh nach: "UrhG § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen" ausdrücklich verboten.

Ob das jetzt gefällt oder nicht, es ist so.

Gruß Oliver

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Oliver Bartels + Erding, Germany + obartels@bartels.de
http://www.bartels.de + Phone: +49-8122-9729-0 Fax: -10
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Oliver Bartels

Beim Buch ist das bei privater Nutzung soweit klar.

Vorsicht, allerdings wird dem Staatsanwalt das zu popelig sein.

Wenn Du aber massenweise in Büchern rumeditierst, z.B. die Autorennennung rausschneidest, bekommst Du ganz erheblich Stress, erst mit dem Autor, dann mit den Juristen.

Gleiches gilt bei Veränderung von Texten, gerade die Leutchen aus der "Germanistenecke" sind _ganz_ empfindlich. Gegen _die_ Anwürfe, die da bei einer Verunstaltung kommen, werden Dir sämtliche Ermahnungen bzgl. "don't copy that floppy" wie Kindergarten vorkommen ...

Bei Software ist es zusätzlich explizit geregelt, §69c und beim Dongle speziell §108b.

Das hat mehr als nur einmal gut gerappelt, bis hin zu einstweiligen Verfügungen, deshalb wird soetwas im Medienbereich _sehr_ dediziert geregelt. So eine Filmproduktion ist einfach zu teuer, als dass man sie wegen künstlerischen Einwänden in die Tonne stopft.

Wobei das auch immer eine Frage ist, wer wieviel Marktmacht hat, bei Harry Potter hat die Autorin ganz andere Möglichkeiten als der Autor eines Tatort Drehbuchs ...

Es ist in der Tat eine Frage der Verträge, die in solchen Fällen sehr individuell gestaltet sein dürften.

Ich kann es mit einem dedizierten Gesetzesartikel belegen: "UrhG § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen"

Der Titel sagt schon fast alles.

Ack.

Gruß Oliver

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Oliver Bartels + Erding, Germany + obartels@bartels.de
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Oliver Bartels

Die Änderung an sich reicht. Es kommt nicht auf die Zahl der gepatchten Bytes an.

Wenn einer in den Zentralcomputer einer Bank als Hacker eindringt, wird die Strafe auch nicht geringer ausfallen, weil er nur ein Byte geändert hat, nämlich die vorderste Stelle des eigenen Kontostandes ...

Es mittlerweile so, dass unsere Welt ziemlich von Computern abhängig geworden ist, deshalb hat der Staat die Gesetze entsprechend angepasst. Siehe ein Küchenmesser, das liegt auch in fast jeder Küche in der Schublade, trotzdem kann es eine sehr gefährliche Waffe sein und dem Opfer dürfte es egal sein, ob es mit einem Küchenmesser oder einer Pistole umgebracht wird. Und der Täter bekommt gewiss keine geringere Strafe, weil die Waffe "nur" ein Küchenmesser war.

Nö. Er darf damit keine Leute umfahren, er darf es technisch nicht so verändern, dass es völlig unsicher ist, und dann damit rumgurken usw.

Nicht dass das etwas mit dem Urheberrecht zu tun hätte, aber es sind Einschränkungen.

Frag' mal einen Bauherren, warum der erst zur Gemeinde rennt, bevor er mit Steinen und Mörtel auf _seinem_ Grundstück rumpatcht.

Solche Einschränkungen sind wahrlich nichts neues.

Nicht im öffentlichen Strassenverkehr.

Nack, Du verschmutzt dann die Umwelt ...

Wir nutzen für die kleinen Light Versionen eine Kundenidentifikation, damit wir wissen, wer verbreitet hat, und für die großen entweder einen USB oder Parallel Dongle oder eine Cardid für temporäre Lizenzen. Und Demo-Dateien können halt nicht in Gerber-Daten umgesetzt werden, da ist die Datenstruktur in der Datenbank etwas verändert.

Die Abfragen natürlich nicht ganz trivial patchbar, und wenn, dann haben wir schon die eine oder andere Zusatzsicherheit eingebaut. Weiteres empfinden wir nicht als nötig und setzen da auf die reguläre Rechtsverfolgung. Deshalb gibt es auch keine speziellen Vertragsklauseln, es gilt einfach UrhG.

Umgekehrt heißt das im Umkehrschluß, dass wenn wir auf das Gesetz setzen, dass ich auch nicht davor zurückschrecke, insbesondere gewerbliche Raubkopierer und Raubnutzer anzuzeigen und rechtlich zu verfolgen. Manche probieren es immer wieder, beliebt war z.B. das "Dongle ist defekt" Spiel mit getauschtem Innenleben bei der Rückgabe. Es hat deswegen schon die eine oder andere Hausdurchsuchung gegeben, ob das dann Stunk gibt oder nicht, ist mir egal.

Das sind wir unseren ehrlichen Kunden schuldig.

Gruß Oliver

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Oliver Bartels + Erding, Germany + obartels@bartels.de
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Oliver Bartels

Der Gesetzgeber sieht das ganz genau so wie ich und hat deshalb ins Gesetz geschrieben, dass die Regeln für Schriftwerke gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist. Ergo => Kunst.

Gruß Oliver

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Oliver Bartels + Erding, Germany + obartels@bartels.de
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Oliver Bartels

"Joerg" schrieb im Newsbeitrag news:9YsKe.1344$ snipped-for-privacy@newssvr21.news.prodigy.com...

Im allgemeinen ist es heutzutage aber umgekehrt:

Eine lagal teuer gekaufte CD laesst sich normalerweise auf dem gekaufen DVD-Player oder Auto-CD-Player nicht wiedergeben, weil der Kopierschutz greift und die CD meint im PC abgespielt zu werden, weil die Hersteller von DVD-Player und Autoradio ein PC-Laufwerk nehmen wegen MP3 und so.

Im PC laesst sich die CD wunderbar kopieren, die Kopie laeuft auch problemlos im DVD Player und Auto.

Tja, wenn die Industrie das unbedingt WILL, kauf ich mir doch das nutzlose Original gar nicht mehr, sondern kopieren nur noch CDs von Bekannten.

--
Manfred Winterhoff, reply-to invalid, use mawin at despammed.com
homepage: http://www.geocities.com/mwinterhoff/
de.sci.electronics FAQ: http://dse-faq.elektronik-kompendium.de/
Read 'Art of Electronics' Horowitz/Hill before you ask.
Lese 'Hohe Schule der Elektronik 1+2' bevor du fragst.
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MaWin

Wenn ich den Straßenverlauf nicht einsehen kann, natürlich.

Bernd

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Bernd Laengerich

Oder=20

Gerade wenn du den Stra=DFenverlauf nicht einsehen kannst, stehen dort=20 solche Schilder, oder die Fahrbahnmarkierung gibt dir Auskunft dar=FCber,= =20 da=DF die Stra=DFe eben vermutlich nicht geradeaus weiter verl=E4uft=20 (Sperrlineie, Pfeile). Ansonsten ist ein Abbremsen (deutlich unterhalb=20 der Richtgeschwindigkeit versteht sich) eigentlich Verkehrsbehinderung.

Ich gehe zun=E4chst davon aus, da=DF die Richtgeschwindigkeit gilt, sofer= n=20 sie nicht durch eine Beschilderung eingeschr=E4nkt wird. Diese passe ich =

dann an den Stra=DFenzustand, die Witterungsverh=E4ltnisse und nicht zule= tzt=20 an die allgemeine Verkehrssituation an und w=E4hle somit die=20 Geschwindigkeit, die ich dann tats=E4chlich fahre.

Wenn also eine Landstra=DFe eine Kuppe hat, und keine Begrenzung ist=20 angezeigt, und auch nix anderes l=E4=DFt auf ein eventuelles Hindernis o.= =E4.=20 schlie=DFen (z.b. vorausfahrende Fahrzeuge, eine Staubwolke hinter der=20 Kuppe o.=E4.) , dann wird die Geschwindigkeit nicht vermindert, da es=20 nicht notwendig ist.

Guido

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Guido Grohmann

MaWin schrieb:

Meine originale, gekaufte CD "Bananas" von Deep Purple hat einen=20 Windows-PC in Verbindung mit einem vermutlich suboptimalen DVD-Laufwerk=20 gleich mal lahm gelegt - nix ging mehr. CD- und DVD-Player spielten das=20 Ding aber ab. Ein anderer PC mit einem amnderen Laufwerk (und cdparanoia =

unter Linux) lie=DF dann die Kopie zu.

Ich habe mir daraufhin die LP gekauft und die CD zur=FCckgegeben (in=20 diesem Laden ging das problemlos). Irgendwann gabs die CD dann nochmal=20 billig im Versand; und dieses Exemplar steht nun hier im Schrank.

Allerdings. Ist leider so. Gilt auch f=FCr DVD.

Guido

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Guido Grohmann

Paßt nicht.

Der "Eagle Legalizer" hilft ja nicht demjenigen, der die Raubkopie benutzt, sondern demjenigen, der sein Eagle treu und brav bezahlt. Dieser "Kopierschutz" ist so ziemlich das dämlichste, was ich bisher gesehen habe, weil nur der *ehrliche* Kunde einen Schaden hat.

Die Situation ist grob vergleichbar mit "kopiergeschützten" CDs, die dann im Lieblingsabspielgerät nicht laufen und die man deswegen erstmal kopieren muß.

Aber hey - es gibt ja Alternativen. Wenn Cadsoft keine Kunden haben will - warum sollte ich sie davon abhalten?

XL

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Axel Schwenke

Na und? Einmal reicht doch. Ich fürchte aber, so einfach ist es nicht. Wer, weil er den ersten Blitzer gesehen hat, seine Geschwindigkeit reduziert und danach aufs Gas tritt, handelt vorsätzlich. Das sollte sich rechtlich doch auch "würdigen" lassen.

XL

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Axel Schwenke

Ich würde eher sagen: daß ein Paralleluniversum entsteht, in dem alle Leute mit gecrackten Kopien von Eagle arbeiten. Denn gerüchteweise ;-) sollen gecrackte Eagle ja keine Probleme mit irgendwelchen Files haben. Die können sogar die aus dem andern Universum lesen. Einbahnstraße!

XL

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Axel Schwenke

In article , Axel snipped-for-privacy@b.maus.de (Axel Berger) writes: |> Wenn ich mir einen "echten Beuys" kaufe, dann darf ich nicht drauf |> rummalen [...]

Du wolltest "wegwischen" sagen, oder? :)

Rainer

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Rainer Buchty

Hi!

War sowieso ein schlechtes Beispiel, wegen...

Was mich jedoch wirklich wundert, ist daß ich nach Deiner Interpretation von...

...wohl nichtmal ein Poster großzügig beschneiden dürfte, damit es in einen Rahmen passt. Und Schulkinder, welche Schnipsel aus bunten Anzeigen in Zeitungen ausschneiden (auch diese Bilder haben schließlich einen Urheber) und Collagen basteln sollen, werden von ihren Lehrern zu Straftaten angestiftet.

Im Fall kulturhistorischer Werke kann ichs nachempfinden, doch bei einem Poster für dreifuffzig will mir absolut nicht in den Kopf, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben soll - sofern meine Interpretation Deiner Interpretation richtig liegt.

Ausnahmen für Bücher und Zeitungen, oder Ausnahmen für private Nutzung? Letztere sei hier sowieso vorausgesetzt.

Sorry, hab ich unklar ausgedrückt. Überspielen nicht im Sinne von kopieren, sondern im Sinne von löschen, etwas anderes darauf aufnehmen, und damit das Werk, welches beim Kauf drauf war, zerstören.

Es ging mir eigentlich nicht um Software, sondern um Deine ganz allgemein gehaltene Aussage.

Gruß, Michael.

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Michael Eggert

Bjoern Schrader schrieb:

Das muss es erst dann, wenn es auf öffentlichem Gelände parkt. Auf nicht-öffentlichem Gelände kannst Du es halten wie die Dachdecker. Das ist nicht nur ein theoretisches Gedanken-Spiel. Auf Segelflugplätzen findet man zum Beispiel Autos ohne Chance auf TÜV, die als "Lepo" das Seil zurück ziehen.

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--
Kai-Martin Knaak
gpg-key: http://pgp.mit.edu:11371/pks/lookup?search=kai-martin&op=index&exact=on
Reply to
kai-martin knaak

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