Oliver Bartels schrieb:
Wie meinen? Zunächst einmal darf ich mit einer käuflich erworbenen Kopie eines Werkes tun und lassen was ich will. Ob ich aus einem Buch Seiten herausschneide, Kapitel ergänze, es in den Kamin werfe, oder meinem Cousin schenke, ist allein meine Sache. Das gehört zu den allgemeinen Nutzungsrechten, die man durch den Kauf erwirbt. Ob es zulässig und vor Gericht durchsetzbar ist, diese Nutzungen im Kaufvertrag auszuschließen, ist zumindest zweifelhaft.
Ich darf sogar die zerschnittene, mit Bemerkungen versehene Kopie des Werkes mit Gewinn weiter verkaufen, ohne den Staatsanwalt fürchten zu müssen. Erst, wenn ich weitere Kopien anfertige und diese verkaufe, greift das Urheberrecht.
Eben.
Entscheidender Unterschied zur Software: Es geht um das Werk selbst und nicht um eine Kopie.
Ohne anders lautende Verträge hat der Autor allerdings vor Gericht schlechte Karten.
Kannst Du das mit entsprechenden Urteilen belegen?
Du sagst es ja selbst: Es geht hier um die Weitergabe des Warenzeichens, nicht um die Blechbüchsen-Verschandlung an sich.
Die Änderung selbst ist aber unzweifelhaft legal. Ein Kaufvertrag, der das Anbringen von Spoilern verbietet, wäre in diesem Punkt ungültig.
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