Digitales Oszi

So machen es auch die Drucker-Hersteller. Ist es dann illegal, billigere Tinten von Anderen zu erwerben?

Grüße, H.

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Heinz Schmitz
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Das gilt imho nur insoweit, wie es den Nutzen betrifft, den der Hersteller aus seiner Leistung erzielen kann. Wenn Du mit der Veränderung allerdings eine Konkurrenzveranstaltung aufziehen willst, sind ganz strenge Maßstäbe anzusetzen.

Ich würde es z.B. für akzeptabel halten, ein gekauftes Windows zu disassemblieren, um eine Applikation darauf besser lauffähig machen zu können, oder auch zu patchen, um es anders zu nutzen. Natürlich nur zu eigener Verwendung.

Streiten könnte man sich noch darüber, ob der (auch gewerbliche) Nachbau einer Sache akzeptabel ist, die der Hersteller nicht mehr anbieten WILL. Das könnte imho die Versionitis von Software erheblich eindämmen.

Wo siehst Du den Unterschied?

Grüße, H.

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Heinz Schmitz

Am 30.12.2011 11:23, schrieb Kai Ebersbach:

Der Sachverhalt ist simpel, immer dann wenn bei dem Produkt/Einrichtung ein Gefährdungspotential besteht und der Hersteller in Haftung genommen werden kann, sind betreffende Bestimmungen Folge zu leisten. Das ist der Fall, wenn zB Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Arbeit zu Schaden kommen können. Dann sind aber auch die Vorgaben der Berufsgenossenschaft usw unbedingt zu befolgen. Ein zugegeben extremes Beispiel ist der Flugzeugbau. Dort ist so ziemliche alles zertifiziert und Änderungen durchlaufen einen ganzen Reigen von Prüfungen ehe sie umgesetzt werden können.

Nur das ist eine ganz andere Baustelle. Auf der gibs so gut wie keinen Dissens. Zur Erinnerung, bei unserem Beispiel des Oszis gings um ein auf Rechnung erworbenes Gerät das privat betrieben wird. Da greifen die einschlägigen Bestimmung nicht. Die sind dafür aber auch nicht gedacht.

--
mfg hdw
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Horst-D.Winzler

Hallo Heinz,

Heinz Schmitz schrieb:

Davon steht nichts im Gesetz.

Wenn wir hier jetzt davon anfangen wollen, was jeder nach seiner persönlichen Moralvorstellung für richtig hält, dann wird das ein klein wenig ausufern. Aber letztlich niemandem etwas bringen, denn wenn ein anderer etwas anderes für richtig hält, als ich, dann ist das natürlich falsch. Fertig. Darüber muß ich nicht diskutieren.

Stell Dir vor, das hält auch der Gesetzgeber für akzeptabel.

Warum sollte man sich darüber streiten, solange man nicht auf die Gesetzgebung einwirken will? Ansonsten empfiehlt sich, zu lesen statt zu streiten.

Die Frage verstehe ich nicht? Ist Dir wirklich nicht klar, wo die Unterschiede zwischen einem Patent und einem Programm liegen? Tja, wie soll man sowas erklären? Eigentlich liegen die überall.

Gruß Martin

--
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Martin Schoenbeck

Folgendes Szenario: Du bist aus der Vorstadt auf dem Weg nach Hause in die Innenstadt. Ein Linienbus hält zufälligerweise neben Dir. Du hast nur eine Monatskarte für die Innenstadtzone, entschließt Dich aber trotzdem, unbemerkt durch die hinterste Tür zu schlüpfen und Dir den Kauf eines Zuschlagtickets beim Fahrer zu sparen.

Die Frage ist nun: Ist dem Verkehrsunternehmen ein Schaden entstanden, weil

- der Bus ohne Dich ja auch eh gefahren wäre

- Du niemandem den Sitzplatz weggenommen hast

- Du ansonsten bis zur Zonengrenze gelaufen wärest, ab der Du eine Monatskarte hast

- diese sogenannten Beförderungsbedingungen für Dich keine Bedeutung haben, Du hast Dein Monatsticket ja schließlich für gutes Geld GEKAUFT und darfst damit machen was Du willst (z.B. auch selbst Zonennummern nachtragen)?

Gruß Henning

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Henning Paul

Hallo Kai,

Kai Ebersbach schrieb:

Eben.

Gut beobachtet.

Das darf er natürlich. Bestreitet das jemand?

Der bezieht sich auf's Disassemblieren? Seit wann?

Das mußt Du nun wirklich einen Juristen fragen. Mir scheint dem nicht so, aber vor Gericht und auf Hoher See ...

Gruß Martin

--
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Martin Schoenbeck

Dein Ticket bleibt im Eigentum des Herausgebers, und Du hast bei Kauf den Beförderungsbedingungen zugestimmt. Ganz andere Baustelle.

-ras

--

Ralph A. Schmid

http://www.dk5ras.de/ http://www.db0fue.de/
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Ralph A. Schmid, dk5ras

Richtig, und die Frage ist, ob man das Eigentum an der im Oszi ingebetteten Software erwirbt, oder lediglich eine Nutzungslizenz.

Gruß Henning

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Henning Paul

Wenn du das Gerät ganz normal als Verbraucher im Handel gekauft hast, und dabei keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, handelt es sich ganz klar um einen Kaufvertrag und somit um Eigentum.

Aber auch wenn du jetzt der Eigentümer dieses einen Exemplars der Software bist, gilt natürlich weiterhin das Urheberrechtsgesetz, welches bei bestimmten Handlungen die Einwilligung des Urhebers verlangt. Da zwischen Endkunde und Hersteller kein Vertrag besteht, bleiben dessen (über das BGB und das UrhG hinausgehenden) Sonderwünsche jedoch aussen vor.

Hergen

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Hergen Lehmann

Hallo Henning,

Henning Paul schrieb:

Nein, das ist typischerweise nicht die Frage. Man erwirbt im Regelfall Eigentum, keine Lizenz.

Gruß Martin

--
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Martin Schoenbeck

Henning Paul schrieb:

An Software kann man kein Eigentum erwerben (weil k=F6rperlos, also kei= ne=20 Sache), aber am Datentr=E4ger. Aus dem Eigentum am Datentr=E4ger folgt = das=20 Recht, die darauf gespeicherte Software zu nutzen. Einschr=E4nkungen k=F6= nnen=20 sich aber nat=FCrlich aus den allgemeinen Gesetzen, hier besonders dem=20=

Urheberrechtsgesetz ergeben, welches u.a. das Vervielf=E4ltigen und=20 insbesondere auch das Disassemblieren verbietet. Dabei kommt es nicht d= arauf=20 an, ob die Verwendung des Ger=E4ts gewerblichen oder rein privaten Zwec= ken=20 dient.

MfG Rupert

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Rupert Haselbeck

Software in einem Flasheprom ist genauso koerperlich wie die Anordnung von Farben auf einer Leinwand die durch Zufall einen Picasso ergibt.

Olaf

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Olaf Kaluza

Können wirksame, technische Schutzmaßnahmen überhaupt (auf technischem Wege) umgangen werden? Dann waren sie wohl nicht wirksam. Wenn ich aber den Entwickler unter Alkohol setze, bis er mir alles verrät, dann ist das natürlich eine verbotene Umgehung.

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Martin D. Bartsch

Olaf Kaluza schrieb:

keine

g

Richtig, beides ist lediglich eine Aneinanderreihung von Informationen,= also=20 nichts k=F6rperliches. Ob die Software nun auf einer Diskette in einem=20=

Flashrom, auf Papier oder einer Festplatte gespeichert ist, spielt kein= e=20 Rolle. Schwierig wird es wohl beim Picasso, weil die Informationen zur Anordnu= ng=20 der Farben, wenn =FCberhaupt, wohl allenfalls im Gehirn des K=FCnstlers= selbst=20 vollst=E4ndig vorhanden waren

MfG Rupert

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Rupert Haselbeck

Das ist ein Gesetz, keine technische Abhandlung! Dementsprechend ist natürlich auch der Begriff "wirksam" juristisch zu interpretieren - nämlich als eine Maßnahme, den der Täter kannte oder hätte kennen müssen. Das wird ja sogar im weiteren Verlauf des Absatzes in genau diese Richtung weiter ausgeführt.

Im hier diskutierten Fall dürfte dieser §§ aber belanglos sein, denn eine Bandbreitenbeschränkung erfüllt sicher nicht die nötige Schöpfungshöhe, um überhaupt als schutzwürdiges Werk im Sinne des UrhG zu gelten. Bei komplexeren Funktionen könnte das allerdings anders aussehen...

Hergen

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Hergen Lehmann

Dann kann sie auch nicht dem Programmierer gehören. Und Bill Gates sähe damit auch ganz schlecht aus :-).

Grüße, H.

PS Eine Fahrkarte halte ich für eine Miete auf begrenzte Zeit. Da erwirbt man natürlich kein Eigentum. Der Software-Hersteller kann natürlich sein Produkt auch vermieten - dann muß er das aber klar sagen. Wenn ich mich recht erinnere, war das z.B. bei SAS so.

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Heinz Schmitz

Wenn man aber die hardware umbaut?! Oder der software vermittels eines befehls das Kommando zum Umschalten gibt?

-ras

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Ralph A. Schmid

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Ralph A. Schmid, dk5ras

Dagegen ist ja nix einzuwenden.

Angenommen, es wäre möglich, aus einem Windows 7 Starter durch vertauschen bestimmter Zeichen des Product Keys ein Windows 7 Ultimate zu machen, wäre das moralisch einwandfrei? Oder zumindest legal?

Gruß Henning

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Henning Paul

Ich würde fast sagen, ja, wenn ich den physischen Datenträger in einer Schachtel gekauft habe, z.B. im Laden ohne weitere zusätzlichen Verträge, dann sollte das klargehen. Bei einem Download dagegen ist ggf. eine EULA bindend, die man abnicken muß, und die kann sowas dann als Vertragsbruch werten.

-ras

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Ralph A. Schmid

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Ralph A. Schmid, dk5ras

Das kommt drauf an was im Kleingedruckten auf dem Karton steht. Bei uns steht meist was von einem Verbot von Reverse Engineering und so. "Happich nich gewusst wat dat heisst" gueldet vor Gericht dann nicht :-)

Bei unszulande taucht die EULA bei der Installation auf. Auf der Packung steht oft was davon dass man die spaeter akzeptieren muss und wenn man die dann doch nicht mag hat muss man alles zurueckgeben, gegen Erstattung. Haben Eure Gerichte m.W. aber anders entschieden, weshalb SW-Firmen nun oft spezielle "Rest of World" Editionen haben und die hiesigen offiziell nicht mehr exportiert werden duerfen.

--
Gruesse, Joerg

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Joerg

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