DSL über Richtfunk?

Vorsicht: 5,650-5,850 GHz ist m.W. Amateurfunk sekundär, nicht ab 5,470 GHz.

Unterhalb 5,650GHz liegt u.a. das neue OFDM WLAN Band (5,470 GHz bis 5,725 GHz/1W EIRP), das sich teilweise mit militärischem Radar überschneidet, weswegen ETSI eine automatische Frequenzkoordination (DFS) vorgibt.

Amateurfunk mit 75W dürfte bei 5 GHz unterhalb von

5,650 GHz weder zulässig noch erwünscht sein, zum einen, weil es die Outdoor-WLAN/WLL eben für Funk-DSL stören kann, zum zweiten, weil einem sonst unter Umständen plötzlich ein olivgrün angemaltes Flugzeug auf den Kopf fallen könnte ;-)

Ja klar, zumal jetzt auch 3,5 GHz Frequenzen dazukommen. An den Frequenzen mangelt es eher weniger, es sind die Starrköpfe, die hier Probleme machen.

Gruß Oliver

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Oliver Bartels
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Nein, nur von 5,65-5,85 und das mit 75W Sendeleistung, das können bei einem grossen Spiegel also durchaus auch 750KW ERP sein

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Peter Voelpel

Oliver Bartels schrieb:

Laut FreqBZPV ist es Seenavigationsfunkdienst, also fallen zumindest keine Vögel vom Himmel, und wenn man's in Bayern macht, stört es wahrscheinlich gar keinen. ;-)

Außerdem noch D452 (isser nicht schön, der FreqBZPV? ;-):

,,Im Frequenzbereich 5 600 - 5 650 MHz haben Radaranlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, die sich am Boden befinden und für meteorologische Zwecke verwendet werden, den gleichen Status wie die Funkstellen des Seenavigationsfunkdienstes.''

Kann man also das beliebte Niederschlagsradar durcheinanderwürfeln. :)

Aber ist richtig, Afu ist da nicht zugelassen.

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Joerg Wunsch

WLAN Systeme müssen Beeinträchtigungen durch andere Betreiber hinnehmen und sind, wenn sie selbst andere Funkdienste stören, abzuschalten. Das wird natürlich von den Verkäufern wohlweislich verschwiegen. In dem Bereich sind noch andere Funkdienste als AFU, die sind erst oberhalb 5650 MHz zugeteilt

Gruss Peter

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Peter Voelpel

Das mag in Bezug auf die wohl miitärischen (*) "Satelliten- und Radaranwendungen" gelten (deshalb DFS Vorgabe), nicht aber in Bezug auf außerhalb der Frequenzbänder betriebenen Amateurfunk, da letzterer eben illegal wäre, ist er dann einzustellen und das WLAN genießt den Schutz, denn:

Auch WLAN ist mit Sekundärnutzung an der Stelle im Frequenz- nutzungsplan eingetragen und Amateurfunk hat unterhalb von

5,650 GHz in diesem Band rein garnichts verloren, der gesamte Bereich darunter ist definitiv "mil".

Das macht den Bereich für Outdoor WLAN ja so angenehm ;-)

Er ist lizenzfrei, hat viel Bandbreite, China-Schrott ist durch die Regeln zur DFS und Leistungsregelung sowie durch die Physik weitgehend ausgeschlossen, es gibt 1W EIRP (die der China- Schrott aber rundstrahlend nicht auf die Reihe kriegt, die GaAs Amps sind viiiiiiieeeeel zu teuer, Si-CMOS kriegt die Leistung nicht raus und richtstrahlend ist die Störwirkung viel geringer ;-)

Außer den Militärs ist da faktisch keiner, auch keine bayerische Marine ;-) und mit den Militärs konnte durch DFS und die recht störarme OFDM Modulation offenbar eine Einigung bezüglich Mitbenutzung erzielt werden :-)

Sorry, aber da ausnahmsweise mal kein Amateurfunk ...

Gruß Oliver

P.s.: (*) oder Seefunk in Bayern oder wasauchimmer, ich weiß nur, dass die Forderung DFS speziell bei 5 GHz von militärischer Seite kam. Im Plan heißt es in solchen Fällen allgemein: "In diesem Frequenzbereich sind Funkanwendungen des militärischen Hoheitsträgers im Einsatz", was auch immer das für welche sind. Übrigens gibt es auch für den Amateurfunk ab 5,650 bis 5,725 GHz eine "Koordinierung mit dem militärischen Bedarfsträger", ich wäre da vorsichtig, einfach mit EIRP_max rauszuballern.

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Oliver Bartels

Oliver Bartels schrieb:

So? Finde ich nicht.

305 I 5470-5650 I SEENAVIGATIONSFUNKDIENST I ziv, mil I D452 I Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst I I 26 31 I I

Primärnutzer ist also der Seenavigationsfunkdienst, Sekundärnutzer der Nichtnavigatorische Ortungsfunkdienst. D452 räumt dabei dem Wetterradar praktisch Primärnutzerstatus ein (obwohl sie ansonsten Sekundärnutzer sind).

Eine neuere FreqBZPV als die von 2004 finde ich beim BMWi^HA nicht.

Oder ist WLAN neuerdings ein NNOFD? :-)

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Joerg Wunsch

WLAN ist kein Funkdienst, daher weder Sekundärnutzer noch geschützt, wie erwähnt wird das von den Herstellern und Händlern gerne verschwiegen

wie ich bereits schrieb, fängt das Amateurfunkband erst oberhalb 5650MHz an, aber auch dort ist WLAN unter der Allgemeinzulassung erlaubt und zwar ab 5470 MHz bis 5725 MHZ mit den gleichen technischen Merkmalen wie von

5470-5650 MHz . Sollte eine Amateurfunkstelle durch WLAN gestört werden muss WLAN ausweichen oder abschalten

oder auch nicht, wenn andere Funkdienste in der Nähe sind

doch, ich wiederhole es nochmal ab 5650MHz

die Seefunkfrequenzen werden auch von den Marinetornados genutzt, die fliegen auch bei Euch...

sicher, sonst wäre das gar nicht drin

macht da eh keiner, bis 5668 MHz sind dort die Satelliten-Uplinks und oberhalb bis über die WLAN-Grenze die digitalen Linkstrecken und Fernsehen. Klar, die ganzen Linkstrecken werden koordiniert, da sie rund um die Uhr in Betrieb sind.

Die Bereiche 5668-5670 und 5760-5762 sind die wo mit höherer EIRP gearbeitet wird, eher jedoch 5760.

es gibt übrigens keine EIRP_max, nur eine Sendeleistungsbeschränkung auf

75W, ich mache zwar nur 50W habe aber 30db Antennengewinn, es gibt auch Stationen mit Spiegeln >6m

Wenn die Eingangskreise der WLAN-Empfänger schmalbandig genug sind werden die keine Probleme haben

Gruss Peter

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Peter Voelpel

^^^^^^^ Wow, das ist heftig! Auch heftig gefährlich (für die Augen), wenn man beim Basteln zu nah kommt. 50W klingt nicht viel, aber bei 5GHz? ...

Gruß Lars

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Lars Mueller

Guckst Du unter Teilplan 306 Eintrag 306001 Stand November 2003 Frequenzbereich 5470 - 5650 MHz Nutzungsbestimmung D452 Nutzung ziv, mil Frequenznutzung WLAN

Gruß Oliver

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Oliver Bartels

Teilplan 306 Eintrag 306001 Stand November 2003

"Dienste" gibt es nach TKG eh' nicht mehr, nur noch Frequenzzuteilungen.

Das gilt eben *nicht* in dieser Allgemeinheit, um es ganz deutlich zu sagen.

Auch wenn Du als Amateurfunker vielleicht dem alten Fernmeldeanlagengesetz nachtrauern magst, es ist Geschichte.

Geschützt vor WLAN sind gemäß der Frequenzzuteilung insbesondere "Satelliten- und Radaranwendungen". Über das "insbesondere" in diesem Zusammenhand sollen sich jetzt Verwaltungsjuristen den Kopf zerbrechen ...

Von Amateurfunk, ganz speziell von solchem außerhalb der zugelassenen Bereiche, steht hingegen explizit nichts.

*Ab* der Frequenz. Darunter nicht. Wird WLAN unterhalb 5650 MHz durch Afu gestört, dann sendet Afu eben dort, wo er nicht senden soll und hat dieses einzustellen.

Genau so hatte ich es auch geschrieben: # Auch WLAN ist mit Sekundärnutzung an der Stelle im Frequenz- # nutzungsplan eingetragen und Amateurfunk hat unterhalb von # 5,650 GHz in diesem Band rein garnichts verloren, der gesamte # Bereich darunter ist definitiv "mil".

Was ich damit sagen will: Es wird Dich niemand daran hindern, im Afu Band zu senden. Sollte es aber Leute geben, die sagen: "Ach was Nebenwellen, unter 5650MHz ist eh' blos popeliges WLAN, da kann man ruhig reinsplattern" : Dem ist nicht so.

Solange wie Du keine Nebenaussendungen in den geschützten Bereich tätigst, sollte das für Qualitätshardware kein Problem sein. Es gibt die DFS, es erfolgt dann eben ein Ausweichen auf die

180MHz non-Afu und gut ist. 180 MHz sind eine Menge Holz, da können die Systeme wirklich gut und ungestört arbeiten.

Billigschrott ohne Filter darf zu Recht gerne ausfallen ;-) Dann lernen die Kunden, das Geiz vielleicht doch nicht so geil ist ;-)

Eine Amateurfunklizenz befreit allerdings nicht von der Pflicht, mögliche Nebenwellen der Sender zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese nicht andere Frequenzzuteilungen stören.

Mit 50W senden ist ein Ding, es korrekt zu tun ein anderes. Und ja, wenn mit den Nebenwellen das WLAN im non-Afu plattgemacht wird, dann sind die 50W eben zu reduzieren.

Gruß Oliver

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Oliver Bartels

Oliver, der Bereich unterhalb 5650 ist für mich völlig uninteressant. es geht um die Nutzung von WLAN im Amateurfunkbereich

unterhalb 5650 MHz gibt es keinen Amateurfunk, ich spreche vom Bereich 5650-5725 MHz, der für WLAN zugelassen ist

selbstverständlich, hier geht es allerdings nicht um Nebenwellen sondern um die Grundwelle

Gruss Peter

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Peter Voelpel

Du wirst das, was ich jetzt schreibe, nicht gerne lesen, weil ich den Eindruck habe, dass Du WLAN als "minderen" Funkdienst siehst.

Trotzdem bitte nicht schimpfen:

Mit dem reformierten TKG 2004 ist die Allgemeinzuteilung der _Regelfall_ geworden, ich zitiere §55 TKG :

"(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Regulierungsbehörde für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht."

Eine Priorisierung insbesondere von Amateurfunk gegenüber WLAN im Allgemeinen gibt es nicht mehr. Ob ein Amateurfunker, der sich von WLAN oberhalb von 5650 gestört fühlt, aus der Anmerkung in der Zuweisung, welche aber mittels dem "insbesondere" auf "Satelliten- und Radaranwendungen" konkretisiert ist und eben nicht den Amateurfunk bezeichnet, irgendwelche _konkreten_ Rechte ableiten kann, wage ich ganz stark zu bezweifeln.

Im Zweifelsfall dürfte ihn die BNA wegen _Interessensabwägung_ auf die dritte Staatsgewalt ("Kadi") verweisen, es sei denn, es stellt sich wirklich heraus, dass z.B. das DFS der konkreten Installation defekt ist. Wenn es aber nur nicht anspringt, obwohl es ETSI-konform gebaut ist, weil das Sendesignal eben "anders" aussieht oder der Amateurfunker nur empfangen möchte, dürfte er bereits wieder Pech haben.

Genauso ist es möglich und auch zulässig und auch wegen der Monopol bis Oligopol Situation in der letzten Meile explizit _erwünscht_ (*), dass die 5 GHz WLAN Frequenzen für kommerzielle Angebote genutzt werden, um ein weiteres Angebot auf der letzten Meile zu schaffen.

In dem Fall dürfte es zu einer Interessensabwägung zwischen den Anliegen der Nutzer eines z.B. öffentlichen kommerziellen Dienstes WLAN-Internetzuführung und dem - Hobby - Amateurfunk kommen, ich würde hier keinesfalls darauf wetten wollen, dass der Amateurfunk sich unter diesen Umständen durchsetzt ...

Im Grunde ist Amateurfunk auch nur eine "einfache" Allgemeinzuteilung an den Personenkreis der Funkamateure, halt etwas mehr Leistung und einige interessante Frequenzbänder.

Gruß Oliver

P.s.: (*) Ja, die damaligen UMTS "Lizenznehmer" hatten auf das heftigste protestiert und gewettert, alleine, es gibt zu dem Thema eine legendäre Rede des damaligen RegTP Präsdienten Kurth. Das ganze _ist_ ein Politikum und realistische gesehen hast Du als Amateurfunker keine Chance, da irgendwelche Sonderrechte geltend zu machen. Die UMTS "Lizenznehmer" waren schon da und sind ein ganz anderes Kaliber.

P.s.2.: "Lizenznehmer" in "" deshalb, weil es keine Lizenzen dafür mehr gibt. Es gibt nur spezielle Frequenzzuteilungen.

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Oliver Bartels

überhaupt nicht, im Gegenteil, ich betreibe selbst über WLAN eine abgesetzte und fernbediente Funkstation

mich stört es nur wenn Hersteller und Händler ihren Kunden verschweigen, dass es ihnen passieren kann, das die teuer eingekauften Geräte unter Umständen nicht benutzbar/betreibbar sind und womöglich dafür auch noch laufende Gebühren kassieren

WLAN fällt unter eine Allgemeinzuteilung, hatte ich auch bereits geschrieben. Es ist aber nicht so, dass jede Frequenz allgemein zugeteilt ist, das ist also keineswegs der Regelfall, sondern gilt nur für bestimmte Frequenzen

das ist falsch, der Amateurfunk ist in dem Bereich Sekundärnutzer und damit der Allgemeinzulassung gegenüber priorisiert. In anderen Bereichen ist er Primärnutzer

er kann sein Recht als Sekundärnutzer beanspruchen

siehe Verfügung 35/02:

WLANS geniessen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch in gleichen Frequenzbereichen primär oder sekundär zugewiesenen Funkdiensten und dürfen diese Funkdienste nicht stören

Quelle:

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siehe Link

siehe Link

wer kommerzielle Dienste anbietet, für den gibt es kommerzielle Frequenzen zu kaufen

Nein, ist keine Allgemeinzuteilung .

keine Sonderrechte, aber die festgeschriebenen Rechte

Gruss Peter

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Peter Voelpel

_Lies_ ganz einfach das neue TKG 2004. Es hat sich gegenüber der alten Variante einiges geändert ...

Mehr als aus dem Gesetz zitieren kann ich Dir leider nicht anbieten. Und die Allgemeinzuteilung _ist_ neuerdings der _Regelfall_.

Ausnahmen müssen begründet sein, z.B. wenn der Zweck der Zuteilung damit rein technisch zunichte gemacht wird:

"3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die Regulierungsbehörde zugeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. "

Ist sie möglich, dann ist sie vorzunehmen.

Die Vorgabe kommt letztlich von der EU, der Spielraum der nationalen Gesetzgeber ist da sehr gering.

Die EU war es auch, welche das "TKG Redesign" erzwungen hat.

[...]
Ähm Bitte ?!

_Lies_ einfach mal genau den Plan.

Nutzungsbestimmung D282: "Die Frequenzbereiche ... und 5650 - 5670 MHz sind zusätzlich dem Amateurfunkdienst über Satelliten auf sekundärer Basis zugewiesen. Andere sekundäre Funkdienste in diesen Frequenzbereichen sind gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. ..."

Nochmals, zum Mitschreiben: WLAN ist der Bereich auch mit Eintrag 306001 sekundär zugeteilt, es gibt nix anderes außer primär und sekundär. WLAN ist kein klassicher Dienst, aber es steht im Frequenznutzungsplan.

Kurzum: WLAN darf zwar die Militärs nicht stören, aber genaugenommen auch Amateurfunk ab 5650 kein WLAN, eben wegen D282!

Allgemeine oder personengebundene Zuteilungen sind ein ganz anderes Ding, das hat mit primär und sekundär rein garnichts zu tun. Zum Beispiel ist 430-440 MHz primär dem Amateurfunk zugeteilt, trotzdem ist es vom Charakter her eine _Allgemeinzuteilung_ an _alle_Funkamateure_. _Jeder_, der dieses Kriterium erfüllt, darf nutzen.

Das Gegenteil davon ist eine Zuteilung z.B. einer Richtfunkfrequenz von A nach B an eine _bestimmte_Person_, das ist dann eben keine Allgemeinzuteilung mehr.

Übrigens, zum beliebten Thema 430 MHz primär versus ISM : FreqZPV 2004 sagt: "D150 Die Frequenzbereiche 9-10 kHz, 13553-13567 kHz, 26957-27283 kHz, 40,66-40,70 MHz, 433,05-434,79 MHz, 2400-2500 MHz, 5725-5875 MHz, 24-24,25 GHz sind für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Anwendungen (ISM) bestimmt. Funkdienste, die innerhalb dieser Frequenzbereiche wahrgenommen werden, müssen Störungen, die durch diese Anwendungen gegebenenfalls verursacht werden, hinnehmen."

Gilt selbst für das 70cm Amateurfunkband.

Seit dem gab es eine Komplettrevision des TKG. Das TKG ist die Rechtsgrundlage aller Verfügungen etc.

5 GHz WLAN wird übrigens gerade auch von der EU harmonisiert, die Frequenzen bereitzustellen ist dann _Pflicht_ aller EU-Staaten.

Läuft über Übergangsvorschriften, inzwischen gibt es aber auch eine schöne Schnittstellenbeschreibung:

Schaust Du hier:

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Siehe Gesetz ...

Autsch. Solange wie kein Frequenzhandel freigegeben ist, gibt es Frequenzen überhaupt nicht zu kaufen.

Und wenn sich die UMTS Heinis für eine bestimmte Zuteilung gegenseitig totgesteigert haben, weil sie deppert waren, dann ist das deren Problem.

Nochmal: Es mag sein, dass Dir die TKG Neuregelungen ziemlich gegen den Strich gehen. Es ist aber nunmal so wie es ist.

[ Afu ]

Again: Allgemeinzuteilungen können auch an einen bestimmten Personenkreis erfolgen, solange wie er eben allgemein bestimmt ist.

Wo bitte festgeschrieben ? Grossvaterrecht von Kaiser Wilhelm ?! ;-)

Das Problem ist natürlich: Durch die ganze Umstellerei und die Übergangsvorschriften usw. passt da halt nix mehr und die Texte scheinen sich teilweise auch zu wiedersprechen. Aber gerade deshalb wird man Dich, wenn Du vermeintlich festgeschriebene Rechte einzufordern versuchst, im günstigsten Fall auf den Rechsweg verweisen.

Ungünstigstensfalls heißt es: "Ok, das Feld im Plan wurde freigelassen, keine Grossschrift, also beide sekundär, aber harte Einschränkung D282 für Amateurfunk, WLAN hingegen nur "insbesondere" Bemerkung für Radar- und Satelliten, also dürfen Sie als Amateurfunker das WLAN System nicht stören."

Ich wäre da ganz vorsichtig, "Rechte" einzufordern, die womöglich nicht mehr da sind, zumal wie gesagt die EU gerade eben auf dem Frequenzband die Finger auch noch drauf hat ...

Heutzutage ist nichts mehr einfach ...

Gruß Oliver

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Oliver Bartels

Oliver Bartels schrieb:

Hab beim BMWA nur den 2004er bekommen, da ist es Teilplan 305, aber die D452 beinhaltet nur die Regelung über das Weterrradar.

Von der 2001er Version habe ich noch 'ne Kopie, da war es die 306, aber auch dort nichts von WLAN.

Ich glaub' denen ja, dass sie da senden dürfen :), ich find's halt nur nicht im Gesetz...

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Joerg Wunsch

Oliver Bartels schrieb:

Da geht es um Amateurfunkdienst über Satelliten, nicht über den terrestrischen. Die werden (seit Jahren) unterschieden und nicht in jedem Bereich, in dem man Amateurfunk machen darf, darf man auch solchen über Satelliten machen.

Der terrestrische ist in dem Bandstück ohnehin Sekundärnutzer, daher braucht's keine NB.

Dort wird für WLANs auf NB 25 verwiesen (mittlerweile [2004] ist daraus NB 26 geworden -- schön, sowas nachträglich umzunummerieren) und die besagt:

26 Die Frequenzbereiche 2400-2483,5 MHz, 5150-5350 MHz, 5470-5725 MHz, 17,1-17,3 GHz und 61-61,5 GHz können für Funkanlagen für breitbandige Datenübertragung (RLANs) mitgenutzt werden. RLANs genießen kein Schutz vor Störungen durch im gleichen Band primär oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste nicht stören.

Deutliche Unterscheidung zwischen ,,Mitnutzung'' und Zuweisung an einen Dienst auf primärer oder sekundärer Basis.

Im Grunde genommen sind sie damit schlechter gestellt als ISM, wie du ja bereits zitiert hast (bei denen die jeweiligen zugewiesenen Dienste die Störung hinnehmen müssen). Dass das irgendwie widersinnig ist, ist 'ne ganz andere Frage.

Wobei du uns dafür noch 'ne Referenz schuldest. In allen veröffentlichten Gesetzestexten finde ich es zumindest nicht.

Das hatten wir schon, D282 bezieht sich auf den Satelliten-Afu. Der Rest ist davon unbenommen und genießt normalen Schutz als Sekundärnutzer. Siehe NB26...

Richtig, wie hier alle diskutierenden Seiten eindrucksvoll belegen. ;-)

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Joerg Wunsch

Den Plan gibt es auf Bestellung, allerdings hat Google einen "Cache" gefunden:

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Wird zwar nicht ganz aktuell sein, aber da ist WLAN bei 5 GHz bereits drin.

Am 9.7.2002 gab es übrigens besagte Pressemitteilung:

# "Eine Nutzung von WLAN-Frequenzen auch für öffentliche Anwendungen # steht damit im Interesse von UMTS selbst und ist eher geeignet, den # Geschäftserfolg von UMTS zu fördern als eine Unterbindung # öffentlicher WLANs," zog Kurth als Fazit der Untersuchung.

# Nach Ansicht der Reg TP ist es vorstellbar, dass die # UMTS-Netzbetreiber WLANs auf der Basis selbst betriebener Netze wie # auch als Diensteanbieter oder als Roaming-Partner ihren Kunden # anbieten. Bei einem solchen Markt für WLANs würde sich ein solches # Verbundprodukt aus Mobilfunk- und WLAN-Dienstleistungen als # nachfrageorientiert darstellen und würde letztlich im Interesse # sämtlicher Marktteilnehmer liegen.

Kurzum: Das ist nicht das kleine "Home-WLAN" und der "große" Amateurfunk, sondern aus Sicht des Regulierers genau umgekehrt:

Die Allgemeinzuteilung ist die Antwort auf die Scherze, die sich bei WLL ereignet hatten, wo einige große Firmen die Frequenzen per Schönheits- bzw. Aktenschleppwettbewerb geholt hatten und dann in der Schublade vergammeln haben lassen.

Die Nutzung als kommerzieller WLAN-Dienst ist _explizit_erwünscht_, und das die Frequenzen kostenfrei allgemein zugeteilt sind, mit einer automatischen DFS Koordination, ist auch explizit so vorgesehen.

Und da die Sekundärnutzung Amateurfunk in dem Bereich gegenüber allen anderen Sekundärnutzern unterpriorisiert ist (D282), könnte es bei der Störung kommerzieller WLAN-Dienste durch den Amateurfunk sein, dass letzterer zurückstecken darf.

Gruß Oliver

P.s.: Bei 3,5 GHz wird gerade auch eine Anti-Schubladenklausel eingebaut, die Frequenzen für WLL werden zwar einzeln zugeteilt, aber immer mit Koordinierungspflicht gegenüber weiteren, die dazu kommen. Im Zweifelsfall heißt es: Hast du wo wirklich eine Basisstation oder willst du nur andere blockieren, wenn zweiteres, gib' die Frequenz wieder her. Bei der letzten Meile gibt es ein ganz starkes Interesse der Regulierung, Wettbewerb zu schaffen, das geht nur über Funk und nur über vereinfachte oder allgemeine Zuteilung, sonst beschließt der Vorstandsfreund von "Kai Uwe" beim gemeinsamen Golfmatch des Vereins Deutschland-AG wieder, auch einen Schubladen-WLL-Dienst aufzumachen ...

Alleine schon an den Dramen mit der Lokalpoltik sieht man, wie tief da die Verquickung ist, ich habe Hochachtung vor dem Regulierer, dass man dagegen wirksam vorgehen will, um wirklich Wettbewerb zu schaffen.

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Oliver Bartels

D282 steht aber im gesamten Afu Bereich bis 5725 MHz drin. Erst ab da bis 5755 MHz ist sie weg. Schaust Du Eintrag 307003 versus 308004.

Ist wieder NB 25 : "Die Frequenzbereiche ... können für Funkanlagen ... RLAN ... mitgenutzt werden. ... Störungen durch militärische Funkanlagen müssen hingenommen werden."

Gibt weder Gesetz noch Verordnung her ... Daher hat man es wohl inzwischen geändert, Dein Text:

# "RLANs # genießen kein Schutz vor Störungen durch im gleichen Band primär # oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste # nicht stören."

... ist entfallen. Grund siehe unten.

Das ist wohl auch anderen schon aufgefallen, daher nur noch der Bezug auf das Militär. Steht auch in meinem PDF so drin (Stand hier Juli 2004, geladen von der alten RegTP Seite, kurz vor Umbenennung in BNA. Hab' es auf der neuen leider nicht wiedergefunden, da (C) RegTP, kann ich es auch nicht ins Netz stellen).

NB 25 (neu)

Im Übrigen: Der Gesetzestext schert sich um Einzelfrequenzen wenig.

Er regelt aber sehr wohl die Konflikte zwischen Frequenznutzern, wobei immer gilt, dass eine Verordnung nur das genauer verordnen kann, was auch gesetz_lich geregelt ist.

Ist bei Strassenverkehr genau so, ohne Strassenverkehrsgesetz keine Strassenverkehrsordnung.

Hier §59:

"Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben."

Genau _deshalb_ ist es Endeffekt sinnlos, noch auf Primär- und Sekundär zu extrem herumzureiten, ein Kadi wird den Paragrafen feierlich vorlesen und die Klage eh' abweisen, wenn es nicht um ganz extreme Fälle geht.

Meine zwei Cent: Bei WLAN versus Afu hat im Endeffekt rechtlich keiner wirklich eine Chance, die WLAN Leute wird man auf die Afu freien 180 MHz verweisen, den Afu auf §59 (Motto "ist doch eh' nur Hobby, Interessensabwägung läßt Beeinträchtigung zu") und auf D282 ...

Der Knackpunkt ist, dass das TKG 2004 diverse Regeln bei der Frequenzzuteilung grundlegend geändert hat. Das macht die Sache sehr kompliziert. Alte Zuteilungen wurden natürlich übernommen, daraus resultiert aber nicht, dass deshalb auch die alten Regeln bei Interessenskonflikten noch gelten.

Im Zweifelsfall greift der Holzhammer namens §59 TKG ...

Gruß Oliver

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Oliver Bartels

Oliver Bartels schrieb:

Ja, damit wird Sat-Afu zusätzlich zum terrestrischen genehmigt (was er ohne D282 nicht wäre).

Ab da ist nur noch terrestrisch zugelassen (außerdem ist es ab da ein ISM-Band).

Die Unterscheidung kannst du gut am 28...29,7-MHz-Band sehen, da stehen beide Afu-Dienste als Primärnutzer eingetragen.

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Joerg Wunsch

das vergiss mal ganz schnell

ich gewinne fast den Eindruck, dass Du selbst kommerzielle Interessen darin hast und auch Deine Kunden nicht richtig informierst ;-)

Gruss Peter

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Peter Voelpel

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