CNC machine fuer pcb prototyping

David Kastrup wrote on Sun, 11-08-07 09:35:

Da fließt es nicht sondern floß bereits.

Genau da streckt der Fehler. Es ist eben nicht "uralt" gegen "aktuell" sondern es ist dieselbe Version derselben Software. Ob ich irgendwelche Servicepacks als Einzelschritte nachinstalliere oder ein Medium habe, in dem sie von vorn herein eingepflegt sind, heißt gar nichts.

Meine legale Lizenz der ersten Fassung von XP, die derzeit meine Tochter nutzt, enthält ganz offiziell das Recht zur Nutzung aller Servicepacks und anderen freien Updates.

Reply to
Axel Berger
Loading thread data ...

Rupert Haselbeck wrote on Sun, 11-08-07 10:00:

Daß ich in dem Punkt voll zustimme ist aus vergangenen Diskussionen bekannt. Hier geht es aber um etwas anderes. Der spanische Schlüssel ist Vergleichbar nicht mit Diebstahl sondern mit EU Reimport von Autos. Wenn der Hersteller die in Spanien billiger verkauft möchte er natürlich, daß nur spanier dort zu dem Preis kaufen, aber was er nur gern hätte braucht mich nicht zu kümmern.

Und wenn ein Linuxnutzer ein Notebook mit Zwangswindows kauft, egal ob neu oder gebraucht, warum sollte er die Lizenz nicht weitergeben dürfen? Selbst ich kann das tun, schon meine Hardware hat Aufkleber für XP und nicht mein verwendetes 98.

Reply to
Axel Berger

Hallo Klaus,

Linux drauf tuts doch auch schon. Das win7 vom Neuen Rechner wirds nicht tun. Freaks lassen natürlich die Software auf dem Läptop laufen und beamen sich die Ausgabe vial vnc auf den Win7 Rechner ;-)

Marte

Reply to
Marte Schwarz

Ralph A. Schmid, dk5ras wrote on Sun, 11-08-07 15:56:

Es gibt diese in vielen Fassungen verbreitete Urban Legend über den Security Chef, der mit einem Ausweis mit Donald-Duck-Bild in den Sicherheitsbereich kam. Daß man eine sperre überlisten kann heißt nicht, daß an darf.

Hier ist das aber am Thema vorbei. Es geht um das Recht, gebraucht zu kaufen, oder in einem Laden einzukaufen, der eigentlich für eine andere Kundengruppe eröffnet wurde.

Reply to
Axel Berger

Man kann immaterielle Güter nicht stehlen (es sei denn, man stiehlt den einzigen Datenträger). Man kann sie ohne Erlaubnis kopieren, ja, aber das ist was komplett anderes.

Gerrit

Reply to
Gerrit Heitsch

Ja, das ist meine Lösung für den ganzen Lizenzdreck. Durchgeknallte Hirnwichser in den Rechtsabteilungen nicht ernst zu nehmen, ist keine nachhaltige Lösung. Dann denken die, "stimmt schon so" und legen bei der nächsten Version noch eine Schippe drauf.

--
David Kastrup
Reply to
David Kastrup

Das will ich gar nicht ausschließen: bestimmungsgemäßer Gebrauch ist immer drin. Aber es haben sich schon krachend Leute auf die Schnauze gelegt, die sich "Updateversionen" mit entsprechenden Lizenzbedingungen geholt haben und dann die Datenträger der alten Vollversionen weiterverkauft.

Selbstverständlich kann man _jederzeit_ in ein aktuelles und offiziell angebotenes Geschäftsmodell eines Anbieters einsteigen, egal wie sich das technisch gestaltet. Und wenn aufgrund eines technischen Versehens des Anbieters dazu ein Schlüssel geknackt werden müßte. Aber in ein nichtexistentes Geschäftsmodell kann man selbst dann nicht rechtmäßig einsteigen, wenn aufgrund der Umstände keine technischen Schwierigkeiten zu überwinden wären.

--
David Kastrup
Reply to
David Kastrup

Am 07.08.2011 18:55, schrieb Marte Schwarz:

So gehts auch, Aufhänger war aber die Weiternutzung eines auf einem defekten! Gerät aufgeklebten XP-Installkeys auf einer anderen Hardware.

Butzo

Reply to
Klaus Butzmann

Axel Berger schrieb:

Das sehe (nicht nur) ich etwas anders...

und

Auf einen Herrn Wiliam Gates jr. kommt es dabei auch in keiner Weise an= .=20 Deutlich interessanter ist in dieser Frage, was der deutsche Gesetzgebe= r=20 dazu meint (solange wir uns =FCber die Situation in Deutschland unterha= lten... =DCbrigens hindert aber den Herrn Gates auch niemand daran, sich mit Di= ngen=20 zufriedenzugeben, welche in Deutschland rechtswidrig sind, ohne daf=FCr= =20 Schadenersatz zu verlangen (Nein, nein, nat=FCrlich gibts in Wirklichkeit entsprechende explizite=20=

Vereinbarungen irgendwo in der EULA, ansonsten w=E4rens ja "Raubkopien"= ...)

MfG Rupert

Reply to
Rupert Haselbeck

David Kastrup wrote on Sun, 11-08-07 21:29:

Vollkommen richtig, aber offensichtlich und anderes Thema.

Reply to
Axel Berger

Nein. Es ging um das Recht, gebraucht einen Schlüssel zu kaufen, um damit eine unberechtigt angefertigte Installation einer Software aus anderer Quelle zu registrieren und das damit zu legitimieren, daß der Schlüssel mutmaßlich zu einer nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbaren Software gehöre.

Ein solches Zusammenbasteln von Softwarekopie und Legitimation sieht weder der Gesetzgeber noch die Lizenz vor.

Kaputt ist kaputt. Im Verschuldensfall greifen Gewährleistungspflichten, und wenn man die Installation auf einen anderen Rechner hinüberretten kann, ohne dabei auf fremde Installationsmedien zurückzugreifen, ist das auch bestimmungsgemäßer Gebrauch. Aber das Zusammenstoppeln verschiedener Kopien ist es nicht.

--
David Kastrup
Reply to
David Kastrup

Also um den Kauf des Nutzungsrechtes f=C3=BCr eine Installation.

Etwas anderes stellt der "Lizenz"-Schl=C3=BCssel nicht dar. Die Analogie=

zum Autoschl=C3=BCssel hinkt insofern betr=C3=A4chtlich.

Die durch obigen Kauf des Nutzungsrechtes legitimiert werden soll.

=C3=9F nutzbaren

Wie kommst Du auf mutma=C3=9Flich? Wenn der Verk=C3=A4ufer das Nutzungsr= echt weiter- ver=C3=A4u=C3=9Fert hat, so liegt es im Verantwortungsbereich der Verk=C3= =A4ufers, wenn er nach dem Verkauf die Software weiterhin unberechtigt nutzen w=C3=BCrde.

Im spezifischen Fall ist ausschlie=C3=9Flich strittig, ob der Kauf des Nutzungsrechtes f=C3=BCr eine spanische Version die Nutzung einer deutsc= hen Version legitimiert.

In Anbetracht dessen, da=C3=9F z.B. in der Schweiz gern drei Datentr=C3=A4= ger f=C3=BCr eine deutsche, eine franz=C3=B6sische und eine italienische Windows-Vers= ion verkauft werden, von denen man genau eine nutzen darf, w=C3=BCrde ich da= s mal intuitiv bejahen.

(Was das Argument, das Nutzungsrecht w=C3=A4re an einen Datentr=C3=A4ger= gebunden =C3=BCbrigens auch etwas schwach erscheinen l=C3=A4=C3=9Ft, immerhin hat= an dort drei Datentr=C3=A4ger und darf doch nur einen nutzen.)

Aktenzeichen?

Vinzent.

--

f u cn rd ths, u cn gt a gd jb n cmptr prgrmmng.
Reply to
Vinzent Hoefler

Ich sehe im Ausprobieren eines regulär erhaltenen Aufklebers, der auch nicht nach Fälschung aussieht, keinen Überlistungsversuch.

-ras

--

Ralph A. Schmid

http://www.dk5ras.de/ http://www.db0fue.de/
http://www.bclog.de/
Reply to
Ralph A. Schmid, dk5ras

Solange der Schlüssel nicht explizit anders deklariert ist, gehört er zu einer bestimmten Installation und beinhaltet nicht das Recht, irgendwelche anderen Installationen damit in Betrieb zu nehmen.

Das ist die Intention des Käufers. Er argumentiert damit, daß ja der Hersteller damit auch einen Nutzen hat, der in der Art und Höhe dem angeeigneten Nutzen entspricht. Vergleichbar mit jemandem, der bei Abwesenheit des Ladeninhabers ein paar Artikel selbst durch die Scannerkasse zieht und den Betrag liegenläßt. Daß die Technik einen Verkaufsvorgang dokumentiert, bedeutet nicht, daß einer stattgefunden hätte. Erst recht nicht, wenn ich den Betrag auf der Kasse einer anderen Filiale liegenlasse.

Man kann nichts erwerben, was der Verkäufer nicht veräußern konnte. "Das gehört mir, das habe ich rechtmäßig von einem Hehler erworben" zählt nicht, egal ob das im guten Glauben geschah oder nicht.

Da schaut man einfach, ob die Lizenz eine entsprechende Übertragbarkeit in ihren Bedingungen erwähnt.

Nochmal: es steht dem Rechteinhaber frei, beliebige Arrangements anzubieten, in welcher Form Lizenzen und Datenträger kombinierbar sein können. Es steht nicht dem Käufer frei, sich dazu selbst etwas aus den Fingern zu saugen, was er praktisch fände.

Für etwas, das nicht vorgesehen ist, gibt es auch kein Aktenzeichen. Im Urheberrecht ist die Lizenz unmittelbar an das Medium gebunden. Wenn eine Nutzung, im Gegensatz etwa zum Buch, nur nach einer Installation möglich ist, ist dies durch eine Lizenzierung zu regeln. Um dem Nutzer keine unbilligen Nachteile entstehen zu lassen, haben wiederholt Gerichte entschieden, daß technische Maßnahmen, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch rechtmäßig erworbener Software unabdingbar sind, vom Hersteller nicht untersagt werden können.

Bei einer Installation von einem nicht rechtmäßig genutzten Fremddatenträger besteht kein Recht zur Inbetriebnahme. Dieses kann auch nicht durch den Erwerb eines davon unabhängigen Datenträgers samt zugehörigem Registrierungsschlüssel ersetzt werden, weil es nicht Bestandteil des Lizenzierungsmodelles ist, die Software frei zu verteilen und lediglich die Nutzung des Schlüssel zu lizenzieren.

--
David Kastrup
Reply to
David Kastrup

Quatsch. Wie sehr das Quatsch ist, sieht man allein schon daran, daß die ausgelieferte Installation bei Komplettrechnern großer OEMs in aller Regel NICHT mit dem mitgelieferten Key aktiviert wurde, sondern mit einem OEM-Key, der zum vorinstallierten Image passt.

Das kann unmöglich sein. Beispiel siehe oben. Aber es gibt auch genug andere Gegenbeispiele, z.B. jeder Erwerb urheberechtlich geschützter Werke über irgendwelche Download- oder Streaming-Verfahren. Dabei ist u.U. niemals ein physischer Datenträger beteiligt. Wie kann also die Rechtmäßigkeit der Nutzung an einen physischen Datenträger gebunden sein?

Es gibt bei Privatkäufern i.d.R. überhaupt keine Lizenzierung. Es gibt nur den Kauf eines Nutzungsrechts. Eine Lizenzierung gab es allenfalls an den Händler oder Hersteller. Was die mit Microsoft ausgehandelt haben, ist aber deren Problem und braucht den Käufer absolut nicht zu interessieren.

Und noch einmal zum Thema der Sprachversionen: Seit Vista werden üblicherweise sogar mehrere auf einem Datenträger geliefert und jede davon läßt sich installieren und mit dem mitgelieferten Key auch freischalten. Der Key dient ganz offensichtlich nur dazu, daß nicht etwa eine Ultimate-Version mit einem Home-Key installiert werden kann.

Ich würde dies eindeutig als hinreichende Willenserkärung des Rechteinhabers sehen, welche Nutzung er erlauben will und welche nicht. Wenn er die Nutzung anderer Sprachversionen hätte verhindern wollen, hätte er es auf demselben Wege problemlos tuen können.

Reply to
Heiko Nocon

Was an "Solange der Schlüssel nicht explizit anders deklariert ist" hast Du jetzt nicht verstanden?

Insofern, als das Recht eingeräumt wird, einen solchen zum persönlichen Gebrauch anzufertigen oder zu beschreiben. Für die so hergestellte Kopie gilt dann in Bezug auf weitere Vervielfältigung und Nutzung ganz normal das Urheberrecht.

--
David Kastrup
Reply to
David Kastrup

Ralph A. Schmid, dk5ras wrote on Mon, 11-08-08 08:51:

Ich ja auch nicht. Aber Dein letztes Argument war IMHO ein sehr allgemein gehaltenes "Wenn es klappt, dann muß es auch vorgesehen und erlaubt sein." und das war mir zu weitgehend.

Reply to
Axel Berger

Marte Schwarz schrieb:

t

Jein. Man darf durchaus ein und dieselbe Lizenz (es h=E4ngt von der Lizen= z=20 selber ab - d.h es kann bei z.B. OEM-Lizenzen Beschr=E4nkungen geben) auf= =20

2 Rechnern installieren, es darf jedoch immer nur eine Installation=20 davon *gleichzeitig benutzt* werden. Genausogut darf man diese Lizenz=20 auf einem PC 2 mal installieren (Dualboot). Allerdings bewegt man sich dabei tats=E4chlich in einer Grauzone.

Guido

Reply to
Guido Grohmann

Ja, nun, MS hat diesen Dienst genau deswegen eingeprüft, damit sie eine Lizenz prüfen und dann abnicken ode rverweigern können. Somit ist diese Aussage für mich bindend, wenn sie es abnicken, dann haben sie es für gut befunden. Warum sonst sollten sie es abnicken? Zumal das ein Automatismus ist, also Faktor Mensch (versehentlich abgenickt) außen vor ist.

-ras

--

Ralph A. Schmid

http://www.dk5ras.de/ http://www.db0fue.de/
http://www.bclog.de/
Reply to
Ralph A. Schmid, dk5ras

ElectronDepot website is not affiliated with any of the manufacturers or service providers discussed here. All logos and trade names are the property of their respective owners.