Schlüssel: Brute force

May 01, 2024 Last reply: 2 years ago 367 Replies

Arno Welzel schrieb:

Das ist allerdings falsch. "Krankengeld" wurde _deutlich_ später eingeführt. Im bez. Regelungswerk gab es lediglich eine Festschreibung einer "bis zu" sechswöchigen _Lohnfortzahlung_ für unverschuldete Dienstverhinderung. Also etwas völlig anderes als Krankengeld, welches ja von der Krankenkasse kommt. Und diese Regelung galt auch nur für "Angestellte", also Bedienstete mit Leitungsfunktion

Lohnfortzahlung für Arbeiter gibt es übrigens seit 1.1.1970

MfG Rupert

Ingrid schrieb:

Und es galt ausschließlich für Angestellte in Handelsgeschäften, nicht für alle, insgesamt also nur für einen recht geringen Bruchteil aller abhängig Beschäftigten

MfG Rupert

Es gibt im Deutschen eigentlich keine gegenständliche Etikette, sondern es werden mit diesem Wort 'offizielle Umgangsformen' bezeichnet. Hingegen 'Der Knigge' ist tatsächlich ein Buch.

Nein. Ein Vermeiden einer Fullquote bedeutet keineswegs, daß alles, bis auf den (Ab)satz, auf den man antwortet, gelöscht werden muß.

Ja, das ist auch gut so, und habe ich auch entsprechend so gekennzeichnet.

Oben schreibst Du abweichend "Das tue ich ja".

Du bist hier erneut faul - eigentlich immer.

Ich finde diesen Stil, immer _alles_ zu löschen, auf das nicht geantwortet wird, schädlich. Alle Quereinsteiger hängen dadurch in der Luft und wissen _nichts_, weshalb oft heftige Konfusionen und sinnlose Diskussionen die Folge sind.

Du hast einfach den Hinweis auf 2014 nicht berücksichtigt.

Diese Seite wird erst jetzt von Google geliefert. Ich wurde vor Tagen auf die alte Seite 2013 von Google verwiesen, und sah dort rechts die neue Seite 2014 verlinkt und informierte darüber. Vor Tagen lieferte Google die Seite 2014 nicht - jedoch aktuell schon.

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Die erste vorstehende Seite wurde mir 05.05.2024, 12:45 von Google geliefert. Aktuell die zweite.

Ich meine "unwirksam" im Sinne der §§ 307 ff BGB (Deutschland).

Doch, werden sie. Dann sind es keine AGB mehr und die oben zitierten Paragrafen greifen nicht.

Grüße Marc

Bei verschlüsselten Protokollen kann sie das allerdings nicht.

Gerrit

Gelegentlich hebt man auch auf

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die "Sittenwidrigkeit". Soll schon in Fllen vorgekommen sein, wo es z. B. darum ging, die Arbeitnehmerin habe zugesichert, nicht schwanger zu sein und es im Laufe der Probezeit auch nicht zu werden. Oder der unerfahrene indische Diplominformatiker, dem man glauben machte, 30k€ Zielgehalt im Jahresbrutto (d. h. incl. leistungsabhängiger Boni) seien ein guter Deal für einen in München lebenden und dort Steuern zahlenden Softwareentwickler.

Volker

Da hat sie relaiv wenig Hemmungen die Verschlüsselung aufzubrechen oder dann, wenn das nicht geht, die Verbindung zu unterbrechen.

Grüße Marc

Und schon nähern wir uns dem beliebten Feld der Steganografie.

Habe schon vor der Jahrtausendwende ausführbare Binaries in einem .avi-Container untergebracht (der natürlich ein unverdächtiges Katzenvideo spielte) und werde es wieder tun *). ;-)

Volker

*) Das zur Gaudi in einem Stück Thermografiesoftware eingebaute "Fernwartungsmodul", das sich auf unverdächtigen Updaterequest per http ein Antwortdokument zog, wo dann im Header der Antwort "Gibt keins!" der symmetrisch verschlüsselte "Bootloader" für den Remotezugriff mitkam, müßte man natürlich an moderner Tech testen.

Die Phalanx an Virenscannern auf

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findet das aus C++ Code gebastelte Binary jedenfalls bis heute komplett unverdächtig.

Ich bleibe also weiterhin etwas skeptisch, daß "NextGen" eine relevante Steigerung der Sicherheit von IT-Systemem leistet.

Doch - auch TLS 1.3. Die Firewall bzw. deren Inspection-Proxy macht die Verschlüsselung auf und verschlüsselt dann mit seinem eigenen Zertifikat, das von der CA des Unternehmens kommt.

Der Qualitätsunterschied ist dann, ob die Lösung eine Möglichkeit hat, den Nutzer das ursprüngliche Zertifikat und etwaige Fehler betrachten zu lassen...

(... und wie man die User dazu bringt, das auch mal zu tun und den zweiten Faktor nicht bei Psotbnak.de.biz mit einem LetsEncrypt-Zertifikat erneut anzumelden.)

Falk D.

Ja, das greift aber auch wenn die Klausel in einer Individualvereinbarung steht, da kommt es auf die Darreichungsform der Klausel nicht an.

Grüße Marc

Freilich, wer das wirklich will kommt auch daran vorbei. Es macht einem den Angriff halt deutlich schwerer, und als Nebeneffekt macht es nicht selten auch die Motivation der Mitarbeiter kaputt die nun NOCH schlechter ihren Job machen können.

Grüße Marc

Genau. Ich wollte eigentlich darauf hinaus, daß man über solche Klauseln am besten auch nicht diskutiert, sich seinen Teil denkt und dann überlegt, ob man mit einem Arbeitgeber zu tun haben will, der sowas im Interview äußert, in seinen Arbeitsvertrag schreibt, oder die AGB. Wenn der Nutzen die Kosten überwiegt, unterschreibt man dennoch, wohl wissend, daß sich diese Klausen ggfs. in Schall und Rauch verwandeln werden.

Das ist einfach die logische Fortführung einer Wertschätzungskultur, die die maximale Ausbeutung seines Vertragspartnes als Grundlage hat, wo man keine oder nur fadenscheinige Gründe für eine Absage oder Kündigung anführt und bei einem Hoppala streng nach der Handlungsempfehlung ignorieren - delegieren - minimieren

- korrigieren vorgeht.

Volker

Etwa wie bei der Sm@rtT@NPlusFlickQRApp? ;-) Solange Menschen auf Links wie vollhoheerstattung.finanzamt.bayern.org klicken und da ihre Kontodaten eingeben, glaube ich selbst das "deutlich schwerer" nicht so recht.

Soll schon vorgekommen sein, ja. Oder die sich dann stundenlang einen Wolf suchen, weil ein mit MSVS2019 aus C++ Sourcen selbst compiliertes Binary namens "dllhost.exe" noch nicht einmal im Verzeichnis c:\temp laufen will, BTDT. Ahnst Du, was das mit dem Namen, einer gleichlautenden Datei in c:\Windows\System32 und einem wildgewordenen Securitytool zu tun hat?

Mei, mir ist es ja letztendlich egal, womit ich mein Geld verdienen, solange es nicht offensichtlich und direkt strafbar ist.

Volker

Marc Haber, 2024-05-14 13:47:

Falsch.

Es gibt z.B. das Arbeitszeitgesetz, was nach §3 die zulässigen Arbeitszeiten vorgibt. Wenn in einem Arbeitsvertrag, unbegrenzt Überstunden verlangt werden, ist das schlicht unzulässig, egal ob man das als AGB sieht oder nicht. Man kann z.B. niemanden legal dazu verpflichten, dauerhaft täglich 10 Stunden oder mehr zu arbeiten, ohne regelmäßig einen Ausgleich zu schaffen, damit die gesetzlich erlaubten Grenzen nicht überschritten werden.

Marc Haber, 2024-05-15 09:26:

Und genau dann wird sie schnell unbrauchbar für die Praxis.

Falk Dµebbert, 2024-05-15 11:44:

Genau das ist ja das Problem.

Hat sie nicht. Da der Endpunkt die Firewall ist und nicht mehr der Server, mit dem der Nutzer eigentlich reden wollte.

Helmut Schellong, 2024-05-13 20:15:

[...]

Deswegen gibt es Threads, die durch den References-Header der Postings gebildet und von den meisten Newsreadern auch sinnvoll darstellbar sind. Ein einzelnes Posting ist in der Regel *immer* wenig sinnvoll ohne den Kontext der *anderen* Postings dazu.

Arno Welzel schrieb:

Nein! Marc hat da völlig recht. Die §§ 307ff BGB regeln allein die Wirksamkeit von AGB. Eine individuell vereinbarte Klausel in einem Vertrag unterliegt nicht der Klauselkontrolle der §§ 307ff BGB und kann daher durchaus wirksam sein, auch wenn sie als AGB unwirksam wäre.

Dein Irrtum ist wohl darin zu suchen, dass du nicht zwischen als AGB unzulässigen Klauseln und aufgrund gesetzlichen Verbotes unwirksamen Regelungen unterscheidest.

Das stimmt. Das hat aber eben nichts damit zu tun, ob oder dass eine Regelung nach den §§ 307ff BGB unzulässig wäre.

MfG Rupert

Der Gesprächsbedarf der Nutzenden ist relativ egal, wenn es um die Erfüllung von Schutz- und Fürsorgepflichten geht und die wird in der Regel so interpretiert, dass es keine Verbindung gibt, die nicht auf Legitimation und Plausibilität überprüft wurde.

Allerdings ist Nextgen schon wieder Lastgen. Jetzt sind NDR, Secure Web Gateway und Cloud Access Security Broker der heiße Shice.

Falk D.

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