Martin Schoenbeck schrieb:
Hartmut Kraus schrieb:
>> Also was das Insolvenzfehfahren betrifft. Das musst du als Insolventer oder >> von Insolvenz Bedrohter beantragen (wenn du meinst, es könnte was bringen). >> Als Gläubiger steht dir der Rechtsweg zur Zwangsvollstreckung offen. >> Genaueres frag bitte Herrn Haselbeck, der lässt sich für hanebüchene Fehl- >> informationen bezahlen.
> Daß Du Dich da nicht auskennst, hast Du schon deutlich gemacht, das mußt Du > nicht noch bekräftigen. Softwareentwicklung, Autofahren und Selbständigkeit > hast Du in anderen Postings schon hinreichend nachgewiesen. Und das weckt > eben meine Neugier, ob es von dieser totalen Unkenntnis irgendwelche > Ausnahmen gibt.
Also Kai Ebersbach: Bitte entschuldige, dass ich das dir zugeschrieben habe.
Hier für Martin nochmal der Text (§ 187 StGB), aus dem in einem Verfahren was zu machen wäre (nur weder für mich noch für andere Leute, für die ich was tun kann und will):
"§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."