So lese ich das auch, wobei das in Haarspalterei dahingehend ausarten könnte, dass man anhand der offiziellen Definition einer ortsfesten Sendefunkanlage verifizieren müsste, ob ein drahtloses Mikrofon nicht doch noch darunter fällt, da sein Bewegungsbereich so weit eingeschränkt ist (bei bestimmungsgemäßer Benutzung, also nicht z. B. etwa aus einem fahrenden Auto heraus), dass allein durch die Portabilität des Senders allein noch keine Einstufung als mobile Sendefunkanlage erreicht wird.
Schöner Schachtelsatz, nicht? :-)