Hallo
Wer hat sich denn das ausgedacht, was ich heute bei
Nach § 3 (2) der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist die Abgabe dieses Produktes (Gefahrbezeichnung O Brandfördernd) nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erlaubt. Mit der Abgabe dürfen nur Personen beauftragt werden, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschrift belehrt werden; die Belehrung muss schriftlich bestätigt werden.
Frank