Am Sun, 01 Jul 2012 12:23:55 +0200 schrieb Ralph A. Schmid, dk5ras:
Die für den Verkehrsteilnehmer maßgebliche Verordnung findet sich z.B. hier:
Da gibt es zwei Punkte, die die Anforderungen beschreiben: (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
Fangen wir mit (10) an: Wenn Du eine LED Beleuchtung hast, ist per Bauart bestimmt, dass da keine Glühlampe hinein kommt. D.h. Du must nur beachten: "Glühobst verboten".
Technisch aufwändiger ist (1). Mit dem Hinweis, dass Du die Bemessungsspannung auf 4,5V oder 12V (für beides gibt es gute Gründe bei LED) gelegt hast und zur Freude der Ämter auch eine Spannung von 6V nennst, weswegen, Du sie auch als Nennspannung bezeichnest, wohlwissend dass so ehemals die Bemessungsspannung bezeichnet wurde, wirst Du vielleicht nicht so weit kommen. Nenn- bzw. Bemessungsleistung dito. Für Einzelstücke wäre diese Argumentationslinie aber machbar.
Irgendwo - da möge mir mal wer helfen - was auch etwas zu finden, dass die Nenndaten bei 10km/h erreicht werden müssen. Das ist eigendlich gar nicht so blöd, weil das für die typischen permanenterregten Wechselstromgeneratoren aka Fahrraddynamo bedeutet, dass die Spannung etwa linear mit der Drehzahl zunimmt, bis diese wegen der Eisenverluste, welche wiederum von der Qualität der Dynamobleche abhängt, nicht weiter steigen kann. Genauer ausgedrückt: Wenn Deine Lichtmaschine mit einer Bemessungsspannung von 6V bei 25km/h keine 12V liefert, taugt sie ohnehin nur fürs Bahnhofsrad.
Weil Du für die LED ohnehin eine Vorschaltelektronik benötigst (und sei es nur Freilaufdiode für die Sperrrichtung und Widerstand was aber den Wirkungsgrad bester LEDs wieder auf Glühobst sinken lässt) und dies ohnehin derzeit "Stand der Technik" ist (vlg. Glühobstverbot >60W), bist Du da ziemlich frei. Nur muss die Schaltung natürlich entwickelt sein. Die ist nicht so ganz trivial.
Und dann die Nennspannung der Batterie. Also 6V sind für weiße LED blöde, weil die 3,5..3,7V benötigen (tatsächlich wird zunächst UV-Licht erzeugt) und die Stromstabilisierung nicht mehr als 0,7V (U_Messwiderstand aka Shunt
- U_CE) benötigen muss. D.h. 1,5V oder 25% sind schon mal prinzipiell Verlust. Immerhin lassen sich 6V gut aus 3 Schwefel-Blei, 4 Alkaline oder Zink-Kohle oder 5 Ni* Zellen zusammenfügen. Mit LiIonen werden hingegen eher 7,4V aus zwei Zellen. Aber wer will schon eine Batterie, gefragt ist doch ein Akku. Hmm. Mit Blick auf (2) dürfen nur "die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein." Damit sollten aber die Leuchten und Reflektoren gemeint sein, denn gegen Packtaschen über dem Dynamo und Kabelführung im Rahmen gab es bisher nie Einwände. Also ein Akku sollte möglich sein und ein Akku ist keine Batterie.
Hinweis: Rechtlich sind das nur unmaßgebliche Vermutungen meinerseits, auch technisch sind dies nur grobe Vorüberlegungen.
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