WEEE Registrierung

Hallo zusammen,

der Endtermin für die Registrierungspflicht der Hersteller rückt ja immer näher. Mal eine Frage, die mich beschäftigt:

Müssen sich auch diejenigen registrieren, die ein Produkt nicht "inverkehr bringen", sondern nur Unterbaugruppen entwickeln und produzieren, die dann ein Hersteller in seine Geräte verbaut und diese Geräte (B2B) dann inverkerh bringt?

Gruss Stefan

Auszug aus ZVEI-Schreiben zur Definition Hersteller: ... Hersteller ist jeder, der elektrische und elektronische Geräte herstellt und unter der eigenen Marke verkauft. Dieser Vorgang wird auch als "Inverkehrbringen" bezeichnet. Auch wer Geräte in ein Mitgliedsland der EU importiert oder exportiert oder wer Geräte unter der eigenen Handelsmarke weiterveräußert gilt als "Hersteller". ...

Auszug aus ZVEI-Schreiben zur Definition "Inverkerhbringen": ... Was versteht man unter "Inverkehrbringen"? Angelehnt an andere Prinzipien der Europäischen Kommission wird unter "Inverkehrbringen" die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung einesProduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebietder Gemeinschaft verstanden. Danach wird ein Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn eserstmalig bereitgestellt wird. Bereitstellung ist die Überlassung eines Produkts mit demZiel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Europäischen Binnenmarkt. Der BegriffInverkehrbringen bezieht sich nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelneProdukt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. ...

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Stefan Raeder
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Hallo Stefan,

die FAQ von Stiftung-EAR sagt:

"U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen: " * wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird; " * wenn das Produkt für den Export in ein Drittland hergestellt wurde; " * wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befindet; " * wenn es im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen "Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem "Fall gilt der Dritte als Hersteller.

Da wuerde ich mich doch glatt auf den 4. Abschnitt berufen, gegebenfalls alle Logos, Namen etc. aus den Produkten 'rausfeilen. Zumindest zaehlen diese Lieferungen, soweit ich das verstehe, bei der taeglichen Masse-Aufsummierung nicht mit. Vielleicht ist trotzdem sinnvoll, sich zu registrieren, um der vermutlich vor der Tuer stehenden naechsten Abmahnwelle zu entgehen? Man koennte ja eventuell doch aus Versehen was an einen Endkunden geliefert haben? Man weiss es nicht...

Gruesse Hartmut

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Hartmut Schaefer

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