Online Bestellung bei der Firma Kassler electronic GmbH (50170 Kerpen)

Ich habe hier mal eine Frage bezüglich einer Online Bestellung bei der Firma Kassler electronic GmbH (50170 Kerpen). Die gaben vor seltene Bauteile vorrätig zu haben, um Kunden, die schon lange danach suchen, dazu zu veranlassen diese Beiteile und all die anderen darum herum, die dann auch wieder Sinn machen, zu bestellen.

Bei Rückruf, weil die Bestellung über eine Woche später noch nicht angekommen waren, würde mir gesagt ein 0-8-15 Standard-Transistor würde noch fehlen, sonst währe aber alles da und ginge mit der nächsten Post raus.

Heute nun, nach über 14 Tagen, sind all die Beteile per Nachnahme bei mir eingegangen, die ich auch im Laden nebenan bzw. bei Conrad hätte sofort kaufen können. Das entscheidende, mehrere 6821 PIAs. fehlten.

Das Drum herum hätte ich aber überhaupt nicht gekauft, wenn nicht die Aussicht bestanden hätte, durch die speziellen Teile eine Reparatur nun endlich durchführen zu können. Ich habe also angerufen bei Kassler (02273

52596), um mich zu erkundigen, warum die entscheidenden Teile nicht geliefert wurden und warum man mich bei Rückfrage derartig belogen hatte. Hätte man mir gesagt, dass ich die wichtigen Beiteile nicht über diesen "Fach" Händler bekommen könne, dann hätte ich die gesamte Bestellung storniert.

Da meinte der Verkaufsleiter nur "es fehle ja nur eine Position, die er auch nicht liefern könne und was ich mich so anstellen würde". Als ich dann fragte ob er nun auch den Rest, die Teile die durch Nichterfüllung auch sinnlos sind, wieder zurück nimmt, meinte dieser nur schnippisch, "es fehle ja nur eine Position und ich hätte vorher schriftlich abmachen müssen nur alles oder nichts zu nehmen". Alles in alle war der Gesprächsparte sehr flegelhaft und unfreundlich, ja sogar teilweise beleidigend. Ich vermute es ist reine Verzweiflung weil diese Verkaufskanone es bereits nötig hat sich durch Vortäuschung falscher Logangebote mit dem Beiwerk bei der Bestellung Selbigens über Wasser zu halten. Die Abgebrühtheit, mit der dieser Verkäufer seine faulen Geschäfte zu rechtfertigen und die so erschlichene Verkaufserfolge und Umsätze behalten zu können, zeigt deutlich das Endstadium einer versagt habenden Existenz an.

Was ist zu tun, muss Kassler electronic alles liefern oder alles zurücknehmen ?

mfg

j sievers

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Der Plagiator
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Moin,

Bernd Maier schrieb...

r die

H=E4ufig hei=DFt es aber, das bestimmte Artikel vom Umtausch/R=FCckgabe=20 ausgeschlossen werden, z.B. auch Halbleiter. Bei den =FCblichen=20 Verpackungen ist auch nicht zu erkennen, ob ein Bauteil verwendet (und=20 dabei evtl. zerst=F6rt) wurde. Deshalb frag ich mich, ob ein H=E4ndler nicht aus diesen Gr=FCnden eine=20 R=FCckgabe ausschlie=DFen kann.

- Heinz

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Heinz Saathoff

"Heinz Saathoff" schrieb:

IMHO unwirksamer Laberfasel. (Wenn man sich unbedingt darüber streiten möchte. Soll ja auch kulante Händler geben.)

Aber Umtausch und Rückgabe sind zwei ganz verschiedene Schuhe. Ebenso wie freiwillige Leistungen (aus Kulanzgründen) und Rechte/Pflichten die sich z.B. aus dem BGB ergeben...

MfG Bernd

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Bernd Maier

Rückgabe ausgeschlossen habe ich noch nie gesehen, und Umtausch ist was anderes. Wenn ich einen 10Ohm Widerstand bestelle, und dann feststelle, dass ich doch einen 50Ohm Widerstand brauche ist es Umtausch. Wenn ich feststelle, dass der 10Ohm Widerstand bei Lieferung kaputt ist, ist es Rückgabe, die kann man imho nicht umtauschen, und ganz ganz imho liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.

Wie das bei einem durchgeschmorten Widerstand aussehen sol weiß ich nicht. Thomas

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gnuPG key: 0x012CF58B
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Thomas =?ISO-8859-15?Q?M=FClle

Hallo Thomas,

Thomas M=FCller schrieb: [...]

as

allerdings kannst Du den Widerstand dann selbstverst=E4ndlich innerhalb=20 von 14 Tagen zur=FCckgeben (sofern Du ihn nicht verwendet hast).

t die

Das w=E4re dann Gew=E4hrleistung. Selbstverst=E4ndlich muss der H=E4ndler= auch=20 bei elektronischen Bauelementen gew=E4hrleisten. Sonst k=F6nnte Dich ja jeder H=E4ndler unbehelligt mit Schrottbauteilen beliefern.

[...]

ciao Marcus

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Marcus Woletz

Führt in Konsequenz aber dazu, dass ich kaputte Widerstände kostenlos durch den Händler austauschen kann. Mir geht ein 100Ohm Widerstand kaputt? Nagut, ich bestell nen neuen, und schick den alten innerhalb von 14 Tagen als defekt zurück. Der Händler wäre machtlos, weil der alte und der neue Widerstand wohl nicht zu unterschwiden wären. Bei einem 0.01Eur Widerstand lohnt es sich wohl nicht, aber bei teuren Bauteilen schon eher.

Thomas

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gnuPG key: 0x012CF58B
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Thomas =?ISO-8859-15?Q?M=FClle

"Thomas Müller" schrieb im Newsbeitrag news:c05n8k$u9q$01$ snipped-for-privacy@news.t-online.com...

durch

Nagut,

Wenn Du es schaffst, den Widerstand so auszulöten und die abgeknipsten Beinchen wieder anzulöten, adss es nicht sichtbar ist, dann bist Du schon nicht schlecht drauf...

Martin

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Martin Schönegg

Moin,

Thomas M=FCller schrieb...

die

Angenommen, ich bestelle mir einen hochwertigen Baustein (z.B.=20 Prozessor), l=F6te ihn in meine Testschaltung und Schaltung geht nicht.=20 Also Bauteil ausl=F6ten und als defekt reklamieren? Es ist doch=20 =FCberhaupt nicht nachzuweisen, ob das Bauteil bei Lieferung defekt war=20 oder (wahrscheinlicher) ich ihn durch meine Schaltung zerst=F6rt habe. Und solche Bauteile soll der H=E4ndler einfach zur=FCcknehmen?

Ich habe gerade mal im Reichelt Katalog in den AGB's nachgesehen. Dort=20 findet sich: "Keine Gew=E4hr =FCbernimmt Reichelt Elektronik f=FCr Sch=E4den oder M=E4ngel, die aus unsachgem=E4=DFer Verwendung, Lagerung, Bedienung, fehlerhafter oder nachl=E4ssiger Behandlung, entstehen." Die "unsachgem=E4=DFe Behandlung" ist extra hervorgehoben. Damit l=E4=DFt s= ich=20 sicherlich f=FCr schon einmal gel=F6tete Bauteile die Gew=E4hrleistung=20 ausschlie=DFen, oder?

- Heinz

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Heinz Saathoff

Hallo Heinz,

Heinz Saathoff schrieb: [...]

Obwohl diese Klausel IMHO eigentlich =FCberfl=FCssig ist, da in solchen F=E4llen sowieso keine Gew=E4hrleistungspflicht besteht.

[...]

ciao Marcus

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Marcus Woletz

Am Mon, 9 Feb 2004 16:53:35 +0100, meinte Heinz Saathoff :

Richtig. Die Frage ist nur: Wer muß was beweisen?

Unterstellen wir mal spaßeshalber, daß der Prozessor wirklich defekt war - ich weiß nicht, ob so etwas überhaupt nur ansatzweise wahrscheinlich ist, das müssen die Fachleute beantworten. Aber in diesem Fall besteht an der Gewährleistungspflicht kein Zweifel. Das Problem mit den Halbleiterchen ist aber, daß man ohne deren Benutzung deren Mangelfreiheit nicht beurteilen kann. Läßt man einmal das Abweichen von Spezifikationen außer Betracht und beschränkt sich auf schlichtes Nichtfunktionieren, so läßt jedes Ausprobieren die Möglichkeit offen, daß das Halbleiterchen kaputtausprobiert wurde - sei es mit, sei es ohne Löten (das Löten erweitert den Kreis der vom Anwender zu vertretenden Fehlerursachen nur deutlich). Früher, d.h. bis 31.12.2001, galt grds., daß der Käufer zu beweisen habe, daß die Kaufsache bereits bei Übergabe fehlerbehaftet war. In der Praxis hat, da dieser Beweis faktisch nie zu führen war, die Rspr. mit der sog. Keimtheorie geholfen, nach der zu vermuten war, daß ein später aufgetretener Fehler bei Übergabe bereits im Keime angelegt war

- was bsp. bei dem anleitungsgemäß bedienten VCR, der nach 1 Woche den Dienst quittiert, ein durchaus sachgerechter Gedanke ist. Diese Keimtheorie als, sagen wir mal, "tatsächliche Vermutung", bot die Möglichkeit, den Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen - etwa bei einem Öffnen des Geräts diese faktische Beweislastumkehr wieder zu beseitigen. Auch dies wird man durchaus als sachgerecht bezeichnen können: Wer in das Gerät eingreift zerstört nun einmal die Vermutung, daß ein Gerät ohne jeden Eingriff eine gewisse Zeitlang arbeiten muß, wenn es fehlerfrei war (den Fall, daß man erst nach dem Ausfall eingreift oder den Beweis, nur reingeschaut und nichts angefaßt oder verändert oder beschädigt zu haben, führen kann, außer Betracht gelassen - denn es geht ja gerade darum, daß der Kunde ohne eigene Beweisführung die nicht funktionierende Kiste zurückgeben kann). Seit 1.1.2002 gilt diese Keimtheorie im Verbrauchsgüterkauf (Verhältnis Unternehnmer zu privatem Käufer) als gesetzliche Regelung, nämlich in § 476 BGB: Tritt innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auf, wird vermutet, daß er bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Eine Einschränkung besteht nur, soweit diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist. Das ist gegenüber der früheren Rechtslage einschränkend - denn früher hat bei einem verständigen Richter schon das Herummanipulieren des Käufers zum Wegfall der Keimtheorie geführt; nach § 476 BGB n.F. genügt dies nicht, daß dies weder als "Art der Sache" noch als "Art des Mangels" verstanden werden kann. Naja, wollen wir mal schauen, was die Rspr. daraus macht - naheliegend wäre, hier eine Reglungslücke zu behaupten und diese Ausnahme analog auf Handlungen/Verhaltensweisen den Käufers auszudehnen. Aber: Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage müßte beim Zurückreichen des ausgelöteten, defekten Prozessors innerhalb von 6 Monaten der Lieferant beweisen, daß der Prozessor bei Lieferung o.k. war. Das kann er nicht, das ist klar. Schon gar nicht als Zwischenhändler. Also Schimpf und Schande über das Gesetz? Versetzen wir uns mal in die Lage des ordentlichen Käufers: Der tut nur, was er tun darf und nicht fehlerhaft: Warum soll ihn der Knüppel der Beweislast treffen? Denn er kann noch viel weniger irgendetwas zu der Nicht-Brauchbarkeit des Prozessors sagen/beweisen.

Ohh, nichts gegen Reichelt, aber das, was insbesondere Versandhändler in ihre AGBen schreiben, ist nun wirklich kein Maßstab für irgendetwas

- außer als Aussage darüber, was Versandhändler gerne in ihre AGBen schreiben. Ich habe vor Jahren (?) einmal für die c´t die AGBen der bekanntesten Versandhändler im EDV-Bereich überprüft und das Ergebnis war grausam ...

Hört-hört. Reichelt will nicht für Schänden haften, die der Käufer verursacht? Wo steht das Gegenteil geschrieben?

Nein, natürlich nicht. Reichelt regelt hier etwas, was überhaupt nicht zu regeln ist (man kann trefflich über die Gründe spekulieren, warum so etwas in deren AGBen steht ....), denn hierzulande haftet kein Verkäufer dafür, wenn der Käufer die Kaufsache kaputt macht. Aber das Benutzen von elektronischen Bauteilen als solche ist offenkundig keine unsachgemäße Behandlung. Dazu zählt auch das Einlöten - noch ist es üblich, daß elektronische Bauteile eingelötet werden. Das Problem ist daher tatsächlich aber nie, ob der Kunde dies getan hat, sondern vielmehr, ob der Händler diesen Murks beweisen kann. Da es zur bestimmungsgemäßen Benutzung von PCSteckkarten gehört, in PCs eingsteckt zu werden, darf man bspw. auch dieses nicht als Rechtfertigung für eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden heranziehen. Wenn sich ein Händler hierüber aufregt, kann man ihm nur raten, keine Sachen zu verkaufen, die bestimmungsgemäß in einer Weise verwendet werden, die die Gefahr der unerkannten/nich nachweisbaren Beschädigung mit sich bringen.

Was bedeutet dies für die Praxis? Zum einen kann man sich "gefahrlos" bei nicht funktionierenden z.B. Halbleiterchen auf § 476 BGB n.F.usw. berufen und würde im Ernstfall wohl auch ein günstiges Urteil erhalten. Aber wer führt schon wegen ein paar Cent oder Euronen einen Prozeß? Hinzu kommt, daß man dann, wenn man sich so auf die Hinterbeine stellt, das Risiko eingeht, auf die Schwarze Liste des Händlers zu geraten. Der Händler ist ja nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen - und er ist grds. auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß er eine Bestellung nicht annehmen möchte (ob man aus § 311 II BGB n.F. da etwas anderes herleiten kann möchte ich mal offenlassen).

Beste Grüße

Dr. Michael König

--
    RA Dr. M. Michael König * Anwaltskanzlei Dr. König & Coll.
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Reply to
RA Dr.M.Michael König

Hallo MaWin,

MaWin schrieb: [...]

er

ich kann mir kaum vorstellen, dass dies auch f=FCr Privatverbraucher zutrifft. Au=DFerdem: bei 1N4148 oder 0,25W-Widerst=E4nden mag Deine AQL ja sinnvol= l sein, aber bereits bei Teilen > 5 EUR w=E4re ich mir nicht mehr so sicher= , ob das noch ein Kunde akzeptieren wird. Au=DFerdem ist in solchen Preisregionen ja auch ein Funktionstest m=F6glich.

[...] ciao Marcus
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Marcus Woletz

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