Hergen Lehmann schrieb:
Das ist weitgehend falsch. Richtig ist, dass "Garantie" eine freiwillige Leistung des Herstellers, des Importeurs, des Verkäufers oder wessen auch immer ist. Sobald der Garantievertrag aber geschlossen ist, was regelmäßig zusammen mit dem Kaufvertrag geschieht, handelt es sich um eine rechtverbindliche Vereinbarung mit einklagbaren Ansprüchen des Garantienehmers. Und natürlich kann eine freiwillige Leistung ebenso wie eine gegenseitige Leistung an Bedingungen geknüpft werden. Man nennt das Vertrag
Die Einsendung in OVP haben die Gerichte schon vor Jahren kassiert. Verschleißteile bräuchten eigentlich nicht erwähnt zu werden, weil diese kein vernünftiger Mensch als Inhalt der Garantie betrachten würde. Auch der Sachmängelhaftungsanspruch, welcher kraft Gesetzes gegen den Verkäufer besteht, deckt den Fall üblichen Verschleißes nicht ab. So kann man nicht mit Aussicht auf Erfolg alle Naselang zum Verkäufer gehen und beklagen, dass die vor Wochen erst gekauften Rasierklingen bei Benutzung stumpf geworden seien
Ja, das ist in der Tat einer der wesentlichen Faktoren für jegliche Leistung, nicht nur in Garantiefällen. Wenn der Schuldner nicht greifbar ist, seie es, weil er nicht mehr existiert, weil er untergetaucht oder insolvent ist, dann wirds schwierig. "Wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren" wie man gelegentlich vom Volksmund hört.
Das ist freilich schlichter Unsinn. Die bei weitem meisten Garantiefälle verlaufen völlig problemlos und eher zu Gunsten des Kunden als umgekehrt. Entgegen den weisen Feststellungen, welche gerade auch hier immer wieder zu finden sind, haben renommierte Hersteller durchaus Interesse daran, sich ihren Ruf zu bewahren
MfG Rupert