Hey,
ich habe gerade mal mit der Website und dem Entscheidungshelfer der EAR-Stiftung rumgespielt:
Gehen wir mal von einer modularen Bauweise eines Gerätes aus.
Nehmen wir an, es findet sich ein Gehäuse mit schon zugelassenem Netzteil, was einfach eine Gleichspannung oder Wechselspannung ausspuckt.
Das Gehäuse mit dem Netzteil ist also ein Gerät mit eigenständiger Funktion (z.B. Spannungswandlung). Der Kunde schiebt dann einfach ein Modul mit einer Funktion ein:
§ 3 Abs 1 Nr. 1 ElektroG Das Gerät benötigt zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder. § 3 Abs. 1 ElektroG Betrieb erfolgt mit Gleichspannung zwischen 0 und 1500 V §2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Geräte der UnterhaltungselektronikAnhang I Nr. 5 ElektroG / Anhang I Nr. 8 ElektroG => keine Stoffverbote und keine Implantate und nix
Anhang I Nr. 6 ElektroG Das Gerät wird an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
oder
Das Gerät ist eine Kombination mehrer Apparate, Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 ElektroG => nein, ist nicht für Militärische Zwecke, macht auch der Frau Merkel keine Angst und soll auch nicht zur Überwachung von Flughäfen genutzt werden § 2 Abs. 3 Satz 3 ElektroG => nein, ist nicht radioaktivIst das Gerät Teil eines anderen Geräts? => KORREKT
Fällt das (andere) Gerät in den Anwendungsbereich von §2 Abs. 1 ElektroG? => KORREKT
Das Gerät ist eine Zusatzeinrichtung. Ist diese Zusatzeinrichtung ein Endgerät mit eigenständiger Funktion? => NEIN (ist ja ein Modul)
ERGEBNIS: Sie müssen sich nicht registrieren.
Was meint ihr ...
Grüße Tobias