Rigol - freischalten kostenpflichtiger Features - juristische Bewertung

Ist das ganze nicht ehr vergleichbar mit dem Chiptuning im KFZ-Bereich?

Gerald

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Gerald Oppen
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Am 06.04.2016 um 22:19 schrieb Myn Seudop:

Wenn jemand ein 70 MHz Skop verkaufen will, soll er das tun. Wenn man

Unterschied?

Wie viel kostet denn das Upgrade?

Richtig. Allerdings verwechselst du Firmware (die nur mit einem

gibt.

Hanno

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Hanno Foest

[...]

Zustandekommen eines Vertrages ... wahrscheinlich hast Du recht.

technischen Schutzvorkehrungen). IIRC gab es das zur Zeit des Aufkommens der EULAs noch nicht.

das

aber den Verwaltungsaufwand am Hut. Wenn dann noch der Geek-Faktor

schon lohnen.

Bewertung bzw. bereits ergangenen Urteilen ist damit aber ebensowenig beantwortet. Komisch, die Juristen hier sind doch sonst so lautstark... ;)

Marc

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Marc Santhoff

Am 06.04.2016 um 20:10 schrieb Rupert Haselbeck:

Lieferung nimmt er es an. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.

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Wolfgang

Am 06.04.2016 um 20:21 schrieb Gerrit Heitsch:

vergleichen. Da haben sich auch einige einen Chip eingebaut, der die

ich weiss, hat es Sony nicht geschafft, das mit rechtlichen Schritten zu verhindern. Wer weiss genaues?

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Wolfgang

Am 06.04.2016 um 20:55 schrieb Kai-Martin Knaak:

Version im Verkauf war.

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Wolfgang

Gerald Oppen wrote on Wed, 16-04-06 23:48:

Die Software kann zu Lasten aller anderen Eigenschaften die Abgase

gegen Umweltgesetze.

Frage zu tun.

Luxusversion, die in der billigen schon teilweise aber nicht ganz

ist als eine einheitliche Version und es nur die Komplettversion als

gekauft und das ausbauen lassen oder weggeschmissen, weil man nur so an

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Axel Berger

Am 06.04.2016 um 21:28 schrieb Marc Santhoff:

Immer, wenn etwas als illegal bezeichnet wird, stelle ich mir die Frage

Urheberrecht, Patentrecht? 202a,303a oder 263a StGb?

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Wolfgang

Irgendwie scheint mir das nicht zu passen.

ich zitiere:

Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

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Wolfgang

wird sie Bestandteil des Kaufvertrags. Die freigeschalteten/nutzbaren

braucht es keine weitere Nutzungslizenz, sofern vertraglich nichts

DoDi

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Hans-Peter Diettrich

Marc Santhoff schrieb:

Juristisch ist ziemlich unerheblich, was man tun *kann*, wichtig ist

Urheberrecht ohne Erlaubnis nichts gestattet ist.

DoDi

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Hans-Peter Diettrich

Am 06.04.2016 um 23:48 schrieb Gerald Oppen:

auf:

formatting link

habe ich noch folgendes gefunden, ich zitiere:

  1. Keine vertragliche Vereinbarung

und Umfang der Nutzungsrechte getroffen werden, richtet sich der Umfang

der Vertragszweck unbedingt erfordert.

IV. Neue Nutzungsarten

Ab dem 01.01.2008 ist der alte urheberrechtliche Grundsatz aufgehoben,

binnen drei Monaten widerrufen.

Zitat Ende.

Nutzungsarten ist meiner Meinung nach wohl eher gemeint, dass ein auf einem einzelnen PC installiertes Programm nun in einer Cloud zur

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Wolfgang

der Kaufsache bekannt war.

Das ist auch nicht notwendig, da eine Lizenz ein einseitiges

ablehnen.

garnichts, solange man ihn nicht direkt mit irgendwas beauftragt hat.

erlauben, dann kann es sinnvoll/notwendig sein, so eine Lizenz zu akzeptieren - mit *allen* Vor- und Nachteilen. Bei Downloads sieht das anders aus, aber da bin ich mit der aktuellen Rechtslage/Rechtsprechung nicht vertraut.

DoDi

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Hans-Peter Diettrich

Gerald Oppen schrieb:

Da wird die Sache noch komplizierter, da dann die Betriebserlaubnis betroffen sein kann.

DoDi

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Hans-Peter Diettrich

Am Thu, 7 Apr 2016 10:50:25 +0200 schrieb Wolfgang:

Ich denke nicht dass das hier trifft, aber eigentlich muss man sich auch

Nicht alles was nicht explizit verboten ist muss man auch machen. Wenn ich

mir der Preis zusagt oder ich lasse es und nutze sie nicht.

Lutz

--
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Lutz Schulze

Marc Santhoff schrieb:

ausgenommen (nicht zutreffend). Bei einer Kombination von Soft- und

Wer's genauer wissen will, kann in d.s.r.marken+urheber nachfragen, da

Kombination von Soft- und Hardware betrachtet werden, BGB (Vertragsrecht), UWG (Wirtschaftsrecht) und mehr.

DoDi

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Hans-Peter Diettrich

Am 07.04.2016 08:15 schrieb Edzard Egberts:

Letztendlich ist es nicht mehr als eine Freischaltung. Es gibt

Interesse such nach "rigol ds2072a hack".

300 MHz umbauen kann, genauso. Unterschied?"

Hanno

Reply to
Hanno Foest

Wolfgang schrieb:

Quelle?

seltsame Ansichten, wenn es um Technik geht :-(

DoDi

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Hans-Peter Diettrich

Wolfgang schrieb:

Software drinsteckt, die der Kunde nach der Leistungsbeschreibung des

dieser Software auswirkt.

Da in den Angebotstexten die Optionen als extra zu kaufen angeboten

besteht.

Was sagen Gerichte?

Marc

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Marc Santhoff

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