In article , Ingolf Pohl writes: |> Was deckt die Abgabe denn ab, bzw. womit wird diese denn begründet?
TKG-Beitragsbescheid:
Auf der Grundlage von §143 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni
2004 (BGBI. I S. 1190) in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBI. I S. 958) werden für Ihre Zuteilungen folgende Frequenznutzungsbeiträge festgesetzt: Beitrag 2003: 3,70 EUR Beitrag 2004: 2,90 EUR
EMVG-Beitragsbescheid:
Auf der Grundlage von §11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 2882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2003 (BGBI. I S. 2304), in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBI. I S.958) werden für Ihre Zuteilung(en) folgende EMV-Beiträge festgesetzt:
Beitrag 2003: 20,90 EUR Beitrag 2004: 18,90 EUR
|> Entstehen externe Kosten durch das Besitzen einer Amateurfunklizenz?
Der schiere Verwaltungsakt, eine Datei der Art - Name - Anschrift - Rufzeichen - CEPT-Lizenzklasse - ID-Nummer
zu speichern.
|> Welche externen Kosten entstehen denn durch den Betrieb von |> Amateurfunkstationen? Diese zu verwalten und ggf. zu überprüfen?
Eine Überprüfung findet nicht statt, ebensowenig eine Verwaltung im eigentlichen Sinne. Es wird einmalig eine Prüfung abgenommen und die Lizenzurkunde erstellt. Danach entstehen durch den Funkamateur im Regelfall keine Kosten mehr.
Ob Prüfungsgebühren anfielen und wie hoch die ggf. waren, weiß ich nicht mehr.
|> An wen muß man denn da zahlen? Ich würde da gerne mal meine Fragen |> platzieren...
Rechnungssteller ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
z.B.: Außenstelle Freiburg Engelbergerstr. 41k 79106 Freiburg Fax: 0761/2822-180 Tel: 0761/2822-280 (direkt) bzw. -0 (Zentrale)
Die Überweisung ist auf das Konto Bundeskasse Trier vorzunehmen; Widersprüche wirken nicht zahlungsaufschiebend, dafür gilt:
"Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."
Rainer