(Nicht)zulässigkeit von LED-Lampen a n PKW

Am 19.07.2012 17:28, schrieb Roland Ertelt:

???

§1 OWIG

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

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Eric Brücklmeier
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Und so sprach Michael Eggert:

Da passiert nicht viel[1]. Verkehrsrichter (in Verbindung mit einem guten Anwalt) sind recht bodenständig. Die Schuldverteilung ändert sich vielleicht etwas, aber das eigentliche Problem ist, dass die eigene Versicherung nicht zahlen wird bzw nur Teile zahlt.

Roland [1]Das fahren nur mit Standlicht ist ja sowieso verboten. Der Fahrer hat ja dann sowieso schon ein Problem. Gutachterlich lässt sich dann noch einfach beweisen, dass die Auswirkung einer Lampe im Reflektor des Abblendlichtes unbedeutend ist.

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Roland Ertelt

Und so sprach Eric Brücklmeier:

Richtig. Aber der Zettel, den du bekommst, ist kein "Bußgeldbescheid".

Roland

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Roland Ertelt

Am 19.07.2012 18:01, schrieb Roland Ertelt:

Das wurde ja auch nicht gesagt. Aber aus dem Zettel kann schnell ein Bußgeldbescheid werden...

meinst Du damit "Ein Bußgeld ist immer Punktebewehrt (weil es halt keine Ordnungswidrigkeit mehr ist)." daß es nur auf Straftaten Punkte gibt?

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Eric Brücklmeier

Am 19.07.2012 18:20, schrieb Eric Brücklmeier:

Im Falle eine OWi ist es so, dass entweder Verwarngelder (bis 35? IIRC) oder Bußgelder (ab 40?, dann auch punktebewehrt) verhängt werden. Die Möglichkeit der mündlichen Verwarnung gibt es auch noch. Bei Straftaten ist IMHO immer ein Richter nötig, und es gibt eine Strafe, z.B. als Geldstrafe.

Gruß

Patrick

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Patrick Kibies

Am 19.07.2012 18:38, schrieb Patrick Kibies:

Ich weiß, ich verstehe nur diesen Satz hier nicht:

"Ein Bußgeld ist immer Punktebewehrt (weil es halt keine Ordnungswidrigkeit mehr ist)."

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Eric Brücklmeier

Und so sprach Eric Brücklmeier:

Was ist daran jetzt unklar? Für Ordnungswidrigkeiten gibt es nun mal keine Punkte. Für Bußgeld-bewehrte Vergehen schon.

Du hast im Post geschrieben, für eine defekte/falsche Lampe gäbe es einen Bußgeldbescheid. Das stimmt nicht. Eine defekte/falsche Beleuchtung ist für sich allein eine Ordnungswidrigkeit. Du bekommst eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Im Gegensatz zu einem Bußgeldbescheid, welcher immer von einer Bußgeldstelle zugestellt wird, kannst du die Owi auch sofort beim Beamten bezahlen.

Du wirfst eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld-bewehrten Vergehen durcheinander (Und damit auch die entsprechenden Bescheide).

Roland

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Roland Ertelt

Am 19.07.2012 19:02, schrieb Roland Ertelt:

Sorry, ich verstehe es wirklich nicht. Wie passt denn Deine Aussage:

"Ein Bußgeld ist immer Punktebewehrt (weil es halt keine >> Ordnungswidrigkeit mehr ist)."

z.B. zu folgendem Wikipedia Zitat: "Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden ?automatisch? nach zwei Jahren gelöscht (?getilgt?), aus Straftaten nach fünf, in einigen Fällen erst nach zehn Jahren."

?
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Eric Brücklmeier

Am 19.07.2012 19:02, schrieb Roland Ertelt:

Oder noch präziser:

Roland: "Für Ordnungswidrigkeiten gibt es nun mal keine Punkte. Für Bußgeld-bewehrte Vergehen schon."

vs.

Wikipedia: "Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden ?automatisch? nach zwei Jahren gelöscht (?getilgt?), aus Straftaten nach fünf, in einigen Fällen erst nach zehn Jahren."

Wer hat nun Recht?

Nach meinem Verständnis meinst Du eine "Verwarnung zur Vermeidung eines Bußgeldes". Mit der mußt Du aber einverstanden sein, bist Du das nicht, so _kann_ ein Bußgeld folgen...

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Eric Brücklmeier

Roland Ertelt schrieb:

Ah ja, § 65 OWiG: Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Könnte es sein, dass du da was durcheinander wirfst?

Gruß Willi

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Willi Marquart

Roland Ertelt schrieb:

l

Das ist falsch. F=FCr Ordnungswidrigkeiten gibt es Bu=DFgeld.=20 Punkte kann es nur dann (zus=E4tzlich) geben, wenn die Ordnungswidrigke= it im=20 Stra=DFenverkehr begangen wird

icht.

Richtig. Und Ordnungswidrigkeiten werden grunds=E4tzlich mit einem Bu=DF= geld=20 geahndet. Die Festsetzung des Bu=DFgeldes erfolgt durch einen Bu=DFgeld= bescheid.=20 Nachzulesen in =A7 1 OWiG

wird,

Das kannst du nur dann, wenn es sich um eine geringf=FCgige Ordnungswid= rigkeit=20 handelt, der Beamte dir ein Verwarnungsangebot macht und du dieses Ange= bot=20 annimmst. Ansonsten gibts auch hier einen Bu=DFgeldbescheid

hen

Ordnungswidrigkeiten _sind_ bu=DFgeldbewehrte Taten. Sie sind keine Ver= gehen.=20 Vergehen sind n=E4mlich Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten. Und f=FC= r=20 Vergehen gibts dann auch kein Bu=DFgeld sondern Knast oder Geldstrafe

MfG Rupert

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Rupert Haselbeck

Roland Ertelt schrieb:

t sich

Es kann nat=FCrlich auch eine Straftat sein, mit einer unzul=E4ssigen=20=

Beleuchtung unterwegs zu sein. N=E4mlich dann, wenn dadurch ein Unfall=20=

verursacht und etwa gar ein Mensch verletzt wird. Dazu gen=FCgt es nat=FC= rlich,=20 wenn die falsche Beleuchtung dazu f=FChrte, da=DF man nicht gesehen wur= de oder=20 da=DF man einen anderen geblendet hat

hat

Dieses Problem kostet 10 Euro Bu=DFgeld, weiter nichts, wenn es nicht e= twa=20 unfallurs=E4chlich war

Einfach d=FCrfte anders sein

MfG Rupert

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Rupert Haselbeck

Moin,

Am 19.07.2012 19:02, schrieb Roland Ertelt:

Das ist SO nicht richtig!

In der Abstufung der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gibt es:

  1. Verwarnung ohne Verwarngeld
  2. Verwarnung mit Verwarngeld (i.d.R. max. 35 Euro)
  3. Ordungswidrigkeitenanzeige mit anschliessendem Bußgeldbescheid

Als Nebenfolge werden dann noch für bestimmte Ordnungswidrigkeiten Punkte in Flensburg ins VZR eingetragen, das geschieht regelmässig erst bei Bußgeldern ab 40 Euro, also über der Verwarnung mit VG.

Ansonsten gibt es gerade im Straßenverkehr einen recht detaillierten Bußgeldkatalog in dem nicht nur die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes, sondern auch die Anzahl der Punkte steht, die man mit einer OWi ernten kann.

Das Verwarngeld kann man manchmal an Ort und Stelle bezahlen, es kann auch sein, dass die Verwarung per Post zugestellt wird z.B. dann, wenn Du aus einem "unbemannten" Starenkasten heraus geblitzt wurdest und die Geschwindigkeitsüberschreitung nur gering war.

Wer hier etwas durcheinanderwirft, lasse ich mal dahingestellt...

Gruß Kai

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Kai Ebersbach

Moin,

Am 19.07.2012 17:28, schrieb Roland Ertelt:

Regelmässig eher schon, es sei denn es gibt wegen der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit ein Verwarngeldangebot welches dann auch angenommen wird, bei einem Widerspruch gegen die Verwarnung wird sogar aus einer Verwarnung mit Verwarngeld ein Bußgeldverfahren samt Bußgeldbescheid.

Im Falle des Lämpchens ist es üblicherweise mit 10 Euro Verwarngeld getan (ohne Gefährdung etc.), widersprichst Du der Verwarnung wird ein Bußgeldverfahren mit Bußgeldbescheid daraus.

Kleinere Geschwindigkeitsüberschreitungen bei denen nur geblitzt wird ohne Anhalten werden auch erst einmal mit einer Verwarnung mit Verwarngeld geahndet, da zahlst Du nichts vor Ort, sondern brav per Überweisung.

Nöö, es gibt genug Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die zwar Geld kosten aber keine Punkte nach sich ziehen (siehe Bußgeldkatalog).

Beispiel: Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet kostet 70 Euro, keinen Punkt

Ebenso gibt es Ordnungswidrigkeiten, die recht billig sind, aber trotzdem viele Punkte einbringen.

Beispiel: Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren kostet 40 Euro gibt aber 3 Punkte

Nenne mir bitte die konkrete Rechtsvorschrift (mit §) in der steht, dass ich als PKW-Fahrer in Deutschland Ersatzlampen dabei haben muss, Danke!

Und Du kennst sie, bist Du wirklich sicher?

Gruß Kai

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Kai Ebersbach

Harald Klotz schrieb:

Wir hatten die Diskussion kürzlich auf Motor-Talk. Dazu zitiere ich mal kurz aus der Wikipedia:

------------ Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

-------------

In "unserem" Diskussionsfall ging es speziell um den VW Passat B6. VW hatte mal vorgesehen, in dem Chromring der inneren Rückleuchten ebenfalls LEDs für Bremslicht und Blinker einzusetzen, dieses aus Kostengründen verworfen, so dass es nur noch chromfarbene Zierblenden geworden sind. Es werde jedoch Einsätze angeboten, die die "fehlenden" LEDs nachrüsten. Dumme Idee, dieses bei einem Fahrzeug zu machen, das die Rennleiung als Einsatzfahrzeg verwendet.

Nicht zugelassene Beleuchtungseinrichtung am Kfz führen in der BRD zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dafür werden 3 Punktefällig und der Versicherungsschutz ist gefährdet. Rechtsgrundlage ist die Straßenverkehrszulassungsordnung.

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Andreas Bockelmann

Andreas Bockelmann schrieb:

Das ist schon einmal gut, also keine Straftat.

Und bei Zulassungspflichtigen Fahrzeugen? Einer der Punkte über die bei Wikipedia immer wieder stolpere und die sehr störend sind. Einseitige Betrachtung.

Bei zulassungsfreien Fahrzeugen willst du Kennzeichen entstempeln?

Ok, das dürfte sich wieder auf zulassungspflichtige Fahrzeuge beziehen.

Du hast hoffentlich das "kann" in dem Satz nicht übersehen. Üblich ist ein Mängelbericht und eine Vorführung nach Behebung bei der Polizei, bzw. der Nachweis durch eine Werkstatt, TÜV etc.

Den Zusammenhang sehe ich nicht. Sie werden auch bei anderen Fahrzeugen wissen müssen was der Hersteller verbaut und sie werden aus der Tatsache, dass sie es als Einsatzfahrzeug verwenden nicht ableiten können, dass der Hersteller es nicht als zugelassene Variante anbietet. Da ist spezielles Wissen erforderlich.

Werden generell 3 Punkte fällig oder je nach Schwere bis zu

3 Punkte?

Grüße Harald

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Harald Klotz

Moin!

Das würde ich nicht ausprobieren wollen.

Schlimm genug.

Eine Vorschrift, die am Tage natürlich von jeder Sinnhaftigkeit befreit ist.

Dort sitzt sie allerdings nicht bei jedem Fahrzeug:

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Gruß, Michael.

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Michael Eggert

Harald Klotz schrieb:

Es ist zwar ca. 25 Jahre her, aber mein Bruder kassierte kurz nacheinander zwei mal drei Punkte.

Da erste Mal waren die Rückleuchten nicht eingetragen (Damals mussten auch auch Rückleuchten mit Prüfnummer eingetragen werden), das zweite Mal entdeckte die Rennleitung eine falsche Zulassungsnummer auf der Rückleuchte. (Zahlendreher des TÜV-Prüfers, war der Rennleitung egal, Prüfnummer im Fahrzeugschein stimmte nicht mir Prüfnummer am Rücklicht überein).

Genau so habe ich 3 Punkte kassiert für einen nicht eingetragenen Auspuff am Käfer.

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Andreas Bockelmann

Oh Mann, bin ich froh solchem Stuss nicht mehr ausgesetzt zu sein :-)

Was haette die Rennleitung wohl hierzu gesagt?

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Diesen haetten sie vermutlich gar nicht gekriegt wenn er abgehauen waere und das Nummernschild haetten sie nicht notieren koennen weil "zufaellig gerade abgefallen":

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Auch der hier ist in Kalifornien zugelassen:

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--
Gruesse, Joerg

http://www.analogconsultants.com/
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Joerg

Da bin ich wiederum froh, dem Stuss ausgesetzt zu sein. Ein Automatikbeetle mit Düsentriebwerk...

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Thomas Stegemann

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