CHRISTIANI Elektronik-Labor

Hallo, wer kann helfen ? Bei meinem o.a. Elektronik-Labor fehlen mir aus den schriftlichen Lehrbriefen Nr. 19 - 25 folgende Seiten: Praktikum: P 251 - Ende in Lektion 25 Bauelemente: B 75 - Ende in Lektion 25 Schaltungen : S 81 - Ende in Lektion 25 Materialkarten. Falls dieser Lehrgang noch bei einem User vorhanden ist, würde ich mich über eine Kontaktaufnahme per E-Mail ( snipped-for-privacy@t-online.de ) riesig freuen. Bis dahin Hans H.Ley

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Hans H.Ley
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Neben der allgemeinen Regel, dass derjenige, der in eine NG schreibt, darin auch lesen kann, möchte ich der Vorsicht wegen anmerken, dass dieses Zeug sicher copyright geschützt ist. Derjenige, der dir Kopien (auch digitale) davon zukommen lassen würde, könnte sich also meiner bescheidenen Meinung nach strafbar machen.

Gruß Lars

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Lars Mueller

Hallo Lars, vielen Dank für die Replik auf meinen Eintrag. Unter dem Aspekt habe ich die Sache allerdings nicht gesehen. Natürlich soll sich niemand strafbar machen. In den 70er Jahren hatte ich sämtliche Lehrgänge bei Christiani belegt. Die Labor Lehrgänge wurden meines Wissen Anfang der 80er Jahre eingestellt. Leider sind von dem Elektronik-Labor ab der erweiterten Lektion 19- 25 diverse Seiten ( nicht alle der oben von mir aufgeführten Seiten) durch die lange und wohl nicht ganz sorgfältige Lagerung unleserlich geworden. Da ich gerne zur Reaktivierung meiner weit über 70 Jahre alten Gehirnzellen auch diesen Lehrgang ( die Bauteile sind alle noch vorhanden ) nochmals durcharbeiten möchte,kam die Idee des obigen Hilferufes auf. Aber wenn dies strafbar ist, dann wird wohl nichts aus meinem Wunsch. Nochmals danke und Gruss Hans

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Hans H.Ley

Hans, das tut mir echt leid.

Vielleicht hilft dir der übliche Link dieser Gruppe auch ein wenig weiter?

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Schau es dir doch einmal an.

Vielleicht braucht das Zeug ja auch jemand im Original nicht mehr, oder leiht es dir? Ich glaube (ohne gewähr!), wenn man es selbst kopiert, ist das rechtlich nicht so dramatisch, sofern es nicht kopiergeschützt ist, was bei dem Zeug wohl kaum der Fall sein dürfte. Aber es wäre wohl schon ein großer Zufall, wenn das hier überhaupt noch jemand hat.

Gruß Lars

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Lars Mueller

Nein, derartige Kopien für den Privatgebrauch sind erlaubt (Vervielfältigung zum priaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG). Allerdings selbstredend nur per PM, und nicht als "Veröffentlichung" der entspr. Seiten hier in der NG. Insofern war das OP "doppelt richtig".

Sebastian

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Sebastian Voitzsch

Die Private Kopie ist auch weiterhin erlaubt. Und die unentgeltliche Weitergabe von einem Orginal an einen Freund/Bekannten ist auch weiterhin erlaubt.

MFG

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John Orlando

Tja und genau hier liegt AFAIK der Haken: Irgendwer, der sich auf eine Anfrage im Usenet meldet, ist in den seltensten Fällen zufällig auch ein Freund, Bekannter oder Verwandter. Genau deshalb darf er IMHO eine Kopie nicht weiter geben. Allerdings ist mir nichts davon bekannt, dass es irgend ein Verbot gibt, das nicht kopierte Original unentgeltlich weiter zu geben. Vermieten ist klar, aber ein generelles Weitergabeverbot würde ich als Unverschämtheit betrachten. Genau wie übrigens dieses neue Kopierschutzgesetz, das sämtliche anderen diesbezüglichen Gesetze und Grundrechte aufhebt.

Gruß Lars

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Lars Mueller

Nochmal: Kopien für den ausschließlich privaten Gebrauch sind und bleiben erlaubt. Und derartige Kopien darf man sich auch durch andere anfertigen lassen. Bevor Du hier weiter Unsinn postest, befaß Dich mit der Materie.

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Du irrst. Verleih ist ebenso untersagt wie Vermietung. Verkaufen (des Originals, selbstredend) ist ebenso erlaubt wie verschenken. Daran ist auch nichts unverschämtes zu finden.

Unfug. Nichts als grober Unfug. Befaß' Dich mal wirklich mit Grundrechten und deren Einschränkung. Und befaß' Dich ausführlich mit dem Urheberrecht, dem Erlaubnisvorbehalt und dem Schrankensystem, sowohl des Urheberrechts als auch der Grundrechte. Dann können wir vielleicht weiterreden, so hat's keinen Sinn.

Sebastian

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Sebastian Voitzsch

ACK! Solange du nicht verstehst, dass du für die Privatkopier bezahlst, ein Recht auf die Privatkopie hast und es nach dem Gesetz dann doch verboten ist, private Kopien von den meisten Quellen anzufertigen, brauchen wir hier wirklich nicht zu diskutieren! _Schon gar nicht in diesem Tonfall!_

Und deine Logik, dass du jemandem eine Kopie von etwas geben darfst, dass du ihm nicht einmal ausleihen dürftest, müsste auch dir *etwas* seltsam vorkommen.

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Ich empfehle dem interessierten Leser, der sich kurz informieren möchte, dieses durchzulesen, anstatt den ganzen Wulst durchzuackern und dann (anscheinend) doch nicht zu verstehen, den du da verlinkt hast.

Interessant für Hans könnte noch folgendes sein:

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"(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind."

Gruß Lars

PS: So oder so müßte sich aber eh erst jemand finden, der das Ding noch hat.

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Lars Mueller

Wenn Du etwas konkreter geworden wärst, wäre Dir aufgefallen, daß Deine "meisten Quellen" lediglich den Sonderfall kopiergeschützter Medien umfassen. Daß sich darum (vermeintlich) derzeit die große Auseinandersetzung in der Presse dreht, hat nur damit zu tun, daß dies der einzige Punkt ist, der vielen Leuten auffällt, nicht damit, daß tatsächlich die Privatkopie derart bedrängt ist, wie Du meinst. Jedenfalls: "normale" Kopien einiger Seiten eines Christiani-Lehrganges werden auch in Zukunft erlaubt sein.

Es ist aber nummal so: gem. § 17 hat der Urheber das alleinige Recht, sein Werk zu verbreiten. Darunter fällt auch das Verleihen oder Vermieten des Werkes. Dennoch darf sich ein Privatmensch gem. § 53 Kopien anfertigen und auch anfertigen LASSEN (§ 53 Abs. 1 Sätze 1 & 2).

Wenn Dich das Thema wirklich interessiert, solltest Du auch mal die Nase in ein Fachbuch zum Thema stecken.

Tja, rate mal, wie es zu den Vervielfältigungsstücken, die hinterher nicht mehr verbreitet werden dürfen, kommen kann, wenn man - wie Du behauptest - keine Privatkopien ziehen kann. Merke: alles, was einen Abs. 6 hat, hat auch einen Abs. 1!

Gruß zurück, Sebastian

Ack!

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Sebastian Voitzsch

Hallo Sebastian,

ich sehe es so, dass digitale Quellen schon heute einen sehr großen Teil konsumiterten Kulturgutes ausmachen, sowie in der Wissenschaft inzwischen eine gewisse Bedeutung haben. Es geht meiner Meinung nach in die Richtung, das alles digital wird. Spätestens wenn erst einmal das digitale Buch von der großen Masse angenommen ist, wird man wohl beim Papier von einem Sonderfall sprechen müssen.

Zu deinem Hinweis auf (1) möchte ich noch anmerken, dass man das, was man durch einen anderen (z.B. Kopierwerk) legal kopieren lassen darf, wohl selbst besitzen muss. Aber darum brauchen wir uns wegen der Ausnahmeregelung in (6) im _konkreten Fall_ von Hans wohl ohnehin nicht mehr streiten. Irgendwie sind wir ja auch in der falschen Gruppe. :-) Sorry an die Mitleser hierfür, bzw. für die fehlenden F'up2.

Gruß Lars

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Lars Mueller

Lars Mueller schrieb:

Das trifft doch hier alles nicht zu: Hans schrieb doch, daß er ein Original des Elektronik-Labors besitzt, somit auch Nutzungsrechte daran hat. Es spricht also nichts hingegen, ihm die unleserlichen Seiten zukommen zu lassen, insbesondere, da einzelne Seiten ohne den Rest des Labors sowieso keinen Wert darstellen.

Wenn ich das Labor hätte, hätte Hans schon längst seine fehlenden Seiten, aber das stammt leider aus meiner Kinderzeit...

Ciao...Bert

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Bert Braun, DD5XL

Am Mon, 20 Oct 2003 13:10:17 +0200, meinte Sebastian Voitzsch :

Nur in einem gewissen Umfang. Der hier in Rede stehende Zweck (auszugsweise, eigener Gebrauch) ist aber o.k.

Tut mir leid, Sie irren. Da das Werk bereits in Verkehr gebracht wurde, ist das Verbreitungsrecht mit ausdrücklicher Ausnahme des Vermietungsrecht, nach weiter zugunstens des Urhebers bestehen bleibt, erschöpft -> jede Art der Verbreitung mit Ausnahme des Vermietens ist grds. zulässig.

Seine Aufregung ist verständlich. Denn die Neuregelung konterkariert in der Tat das nach wie vor - allerdings nur noch formal - bestehende Recht auf Anfertigung der privaten Kopie (bleiben wir hier mal ei der Musik), das wir alle durch die GEMA-Abgabe ja auch mehr oder minder teuer bezahlen.

Beste Grüße

Dr. Michael König

--
    RA Dr. M. Michael König * Anwaltskanzlei Dr. König & Coll.
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RA Dr.M.Michael König

Am Mon, 20 Oct 2003 20:20:13 +0200, meinte Sebastian Voitzsch :

Sorry, aber Sie sollten vielleicht das Gesetz ganz lesen. Denn in Absatz (2) ist der Erschöpfungsgrundsatz formuliert:

"(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig."

Man sieht: es bedarf nicht einmal eines Jurastudiums, um diese Fragen zu beantworten - man muß nur lesen können.

Also, an Ihrer Stelle würde ich mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen und andere auf diese doch unangemessen "überlegene" Art zu belehren (s.o.).

Und alles, was einen Absatz (1) hat (wie der oben zitierte § 17 (1) UrhG) hat auch eine n Absatz (2).

Beste Grüße

Dr. Michael König

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RA Dr.M.Michael König

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